Zwar wird kein Stromanbieter implizit genannt, für den Bund der Energieverbraucher ist es aber eindeutig, dass ein Urteil der Schlichtungsstelle Energie FlexStrom betrifft. In einem Schlichtungsverfahren entschied ein Ombudsmann, dass der Energieversorger einen Jahresbonus an einen Stromkunden und zusätzlich eine Fallpauschale in Höhe von 350 Euro zahlen muss. Bei der Schlichtung ging es um eine Stelle in den AGBs, die bisher zumeist nicht im Sinne der Verbraucher ausgelegt worden war.
Verbraucherschützer: FlexStrom wird zukünftig Bonus zahlen
Das Urteil der Schlichtungsstelle Energie ist rechtlich nicht bindend. Nach Ansicht des Bundes der Energieverbraucher ist die Argumentation des Ombudsmann Dr. Dieter Wolst, der zuvor Richter am Bundesgerichtshof war, aber so gut, dass "künftig kein Gericht mehr zu einer anderen Auffassung gelangen kann". Die Verbraucherschützer gehen deshalb davon aus, dass FlexStrom zukünftig in allen Streitfällen, die dem Schiedsurteil entsprechen, den Bonus auszahlen wird.
Der Grund für den Rechtsstreit und den Gang vor das Schiedsgericht ist eine Klausel in den AGBs des Stromanbieters. Dort heißt es, dass die Bonuszahlung dann nicht ausgezahlt wird wenn der Kunde innerhalb des ersten Jahres kündigt. Es sei denn, die Kündigung tritt erst mit oder nach dem ersten Jahr der Strombelieferung in Kraft. Der Beschwerdeführer kündigte zum Ende des ersten Belieferungsjahres. Wegen einer "logischen Sekunde" sah sich der Stromanbieter nicht verpflichtet den Bonus auszuzahlen. Eine klare Mehrzahl an Gerichten war bisher in vergleichbaren Entscheidung der Argumentation des Stromanbieters gefolgt. Ombudsmann Dr. Dieter Wolst schloss sich hingegen einer Mindermeinung an. Seiner Empfehlung nach ist die umstrittene AGB-Klausel nichtig, und zwar wegen "versuchter Bauernfängerei."
Bild: Justice von m.gifford, CC BY-SA 2.0 - bearbeitet von Tarifo.de.
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