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Studienaufwendungen jetzt von der Steuer absetzbar

Kategorie: Finanzen

Bislang wurden Auszubildenden oder Studenten keinerlei Steuervorteile eingeräumt – selbst, wenn das Geld ausschließlich in Hinblick auf den zukünftigen Beruf investiert wurde. Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs gehört dies ab sofort der Vergangenheit an.

Studienaufwendungen jetzt von der Steuer absetzbar

Steuererklärung für Studienaufwendungen

Kosten für die Lehre oder das Studium sollen nun zumindest anteilig steuerlich abgesetzt werden können. So entschied der BFH in gleich zwei Fällen im Sinne der Kläger und damit auch im Sinne zahlreicher junger Lernenden. Ausbildungs- und Studienkosten dürfen während der ersten Jahre vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Allerdings gibt es Bedingungen, um in den Genuss des Werbungskostenabzugs zu kommen – und im Zweifel wird im Einzelfall entschieden, ob der postulierte berufliche Bezug auch gegeben ist. Die Betroffen freuen sich – sind sie doch so in der Lage, einen möglichen Verlust durch ihre oftmals hohen Ausgaben und meist äußerst geringen steuerpflichtigen Einkünfte auf Folgejahre übertragen und die finanzielle Abgabenlast als Berufseinsteiger dadurch reduzieren zu können. Nicht nur Experten sind überrascht, auch Politiker sehen sich nun im Zugzwang. So hat das Bundesfinanzministerium bereits mit Berechnungen begonnen, ob und inwiefern dem Staat vermehrte Kostenaufwendungen bzw. finanzielle Verluste entstehen. Gerüchteweise befinden sich bereits Summen in Milliardenhöhe im Umlauf. Die Reaktion Schäubles und seiner Mitarbeiter bleibt abzuwarten -  denn durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes oder einen Nichtanwendungserlass für Finanzämter könnten die Auswirkungen der  Urteile umgangen werden. Doch derzeit gilt für alle Auszubildenden und Studenten: Mantelbogen besorgen und Belege zusammensuchen. Anrechenbar ist Vieles:

  • Studiengebühren
  • Fachliteratur
  • Büromaterial
  • Fahrweg
  • Kopieren und Binden von Abschlussarbeiten
  • ausbildungsbedingte doppelte Haushaltsführung

Nur eindeutig beruflich bedingte Ausgaben von der Steuer absetzbar

Es gibt allerdings Einschränkungen: So mindern laufende steuerpflichtige Einkünfte aus Nebenjobs die steuerlichen Vorteile. Und der Bezug zu Studium oder Lehre muss ebenfalls zweifelsfrei belegt werden können.



Bild: Demo - gegen Studiengebühren - Mannheim von quox | xonb, CC-BY - bearbeitet von Tarifo.