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Kfz-Versicherung trotz Falschangabe zur Zahlung verpflichtet

Kategorie: Finanzen

Obwohl immer wieder betont wird, dass unrichtige Angaben bei Verträgen zu einem Haftungsausschluss des Versicherungsgebers führen können, hat das Berliner Kammergericht in einem Urteil einem Kraftfahrzeughalter Recht gegeben, dessen Versicherung nach dem Diebstahl des Wagens die Auszahlung des Schadens verweigert hatte, weil zuvor eine falsche Kilometerangabe in die Police eingetragen wurde.

Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Kfz-Versicherung haftbar

Die Fachzeitschrift ‚Recht und Schaden’ hat das bereits im Jahr 2010 gesprochene Urteil wieder aufgegriffen und beruft sich in ihrem entsprechenden Artikel auf die richterliche Urteilsbegründung: Grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers habe nach Ansicht der  Richter des KG Berlin demnach keinen Haftungsausschluss der Versicherung zur Folge, einzig Arglist könne jene begründen. Doch um danach von der Zahlung befreit zu sein, muss die Versicherung seit Neuestem ihrem Klienten nach dem im deutschen Recht einschlägigen Grundsatz ‚in dubio pro reo’ diese Arglist nachweisen – kein leichtes Unterfangen, kann man sich beim Eintrag der Kilometerangabe doch auch ohne Absicht einmal verschrieben haben. Immerhin handelte es sich bei vorliegendem Fall um keine Kleinigkeit: Eine Deckungssumme von 40.000 Euro war es, die nach dem Diebstahl des Fahrzeugs zur Debatte stand. Während nach alter Rechtslage die Kaskoversicherung bei vorsätzlich getätigter Falschangabe über den Wert eines gestohlenen Gegenstandes die Schadensregulierung gänzlich ablehnen durfte, bleibt die Kaskoversicherung nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 28 VVG zur Leistung verpflichtet -  es sei denn, ihr ist ein tatsächlicher Schaden durch die Falschangabe entstanden oder der Tatbestand der Arglist liegt vor.

Falschangaben bei Kfz-Versicherung nicht empfohlen

Trotzdem sollte dies nun nicht dazu führen, dass Sie ungehemmt falsche Angaben in Ihre Versicherungspolice einfügen. Denn es mag zukünftige Fälle geben, bei denen die Versicherung betrügerische Absicht nachzuweisen vermag – und dann von der Haftung befreit wäre.
Bild: A Toute Vitesse von Emuishere Peliculas, CC-BY