Wer Miete zahlt muss seine Heizkosten im Voraus an den Vermieter zahlen. Wie hoch die Vorauszahlung ist setzt in der Regel der Vermieter im Mietvertrag fest. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Fall entschieden, dass die Vermieter die Heizkosten nach dem tatsächlichen Öl- oder Gasverbrauch auch Abrechnen müssen. Die Kosten für die Vermieter allein an den Zahlungen an den Öl- bzw. Gasversorger auszurichten ist nicht zulässig.
Mieterbund empfiehlt bei den Heizkosten genau hinzusehen
In dem jetzigen Fall ging es darum, dass ein Vermieter seinen Mietern genau die Summe in Rechnung stellte, die er laut Rechnung an seinen Energieversorger gezahlt hatte. Dies befand der BGH als nicht zulässig. Der Heizkosten-Verordnung zufolge richten sich die Kosten nach den verbrauchten Brennstoffen, also in diesem Fall nach der Menge an Gas oder Öl, die auch tatsächlich zum Heizen verbraucht worden ist. Bisher konnten Vermieter nach dem Abflussprinzip abrechnen, dies erklärte der BGH nun für unzulässig. Nach diesem Prinzip mussten Vermieter nur die Rechnung ihrer Versorger vorlegen. Was darauf stand galt, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch.
Der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, begrüßt das Urteil. Er sagte laut AFP, dass Mieter besonders bei den Energiekosten genau hinsehen sollten. Dem Urteil zufolge haben Mieter Anspruch auf eine Heizkostenabrechnung, die verbrauchsbedingt ist. Wer weniger Gas zum heizen braucht, der muss folglich auch weniger bezahlen. Siebenkotten fordert von den Vermietern dies bei der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen.
Bild: Holmes Water-Filled Radiator Heater - HWH2605-UM von thisreidwrites, CC-BY - bearbeitet von Tarifo.de.
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