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Beendigung und Übertragung von Versicherungen im Todesfall

Kategorie: Finanzen

Kein Thema, über das der Versicherungsnehmer gerne nachdenkt bei der Unterzeichnung seiner Police – doch um den Erben im Todesfalle Probleme beim Weiterführen oder der Aufgabe der jeweiligen Versicherung zu ersparen, sollten bereits im Vorfeld Klärungen vorgenommen werden – sonst gelten allgemeine Grundsätze.

Ratsames Vorgehen nach Todesfall des Versicherten

Wurden im Voraus keine individuellen Absprachen getroffen, so sind verschiedene Regeln einschlägig, die von Gesellschaft zu Gesellschaft variieren – und auch von der jeweiligen Police abhängig sind. Stirbt ein Versicherungsnehmer, benötigen Versicherungsgeber im Allgemeinen eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde, um weitere Schritte einleiten zu können. Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen, sollten die verantwortlichen Hinterbliebenen daher diese entsprechende Information zügig an die betroffenen Unternehmen weiterleiten. Sodann richtet sich der eventuelle Übergang des Versicherungsschutzes auf die Erben nach Art der Police. Während bei personenbezogenen Verträgen wie einer Lebens- oder Krankenversicherungen diese in der Regel automatisch mit dem Tod enden, finden sich andere Beispiele, bei denen jeweils genau hingesehen werden sollte:

    1. Hausratversicherung: Bezieht der Erbe die Wohnung des Verstorbenen, übernimmt er automatisch dessen Hausratversicherung, ein außerordentliches Kündigungsrecht wird nicht gewährt – es sei denn, er besaß zum Zeitpunkt des Todes eine eigene oder löst den gesamten Hausstand des Verstorbenen auf. Denn im letzteren Fall entfällt die Vertragsgrundlage. Die anteilige Jahresprämie wird erstattet.
    2. Wohngebäudeversicherung: Der neue Immobilieneigentümer wird von Verstorbenen ebenfalls automatisch hinsichtlich dieser Police beerbt, kann allerdings vier Wochen lang ab Zeitpunkt des Todesfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht ausüben.
    3. Private Haftpflichtversicherung: Endet automatisch mit dem Tod des Versicherten aufgrund des Wegfalls der Versicherungsgrundlage – waren allerdings Familienangehörige als Mitversicherte im Vertrag angegeben, so bleibt der Schutz für die Länge des bereits gezahlten Zeitraumes erhalten. Eine Fortführung ist möglich.
    4. Rechtsschutzversicherung: Hier hängt die Auflösung oder Fortführung des Vertrages davon ab, ob die Police auf höchstpersönlichen Schutz wie beim Berufsrechtsschutz ausgelegt war oder eine Übertragung wie beim Verkehrsrechtsschutz für einen bestimmten Kraftwagen möglich ist.

Entscheidung von Übertragung oder Beendigung policeabhängig

Wurden demnach keine Absprachen zwischen Versicherungsnehmer- und -gesellschaft getroffen, so sollte der Hinterbliebene schnellstmöglich Informationen über die weitere Handhabung hinsichtlich der Policen eingehen, um nicht aus Versehen eine Kündigungsfrist zu versäumen oder aus dem bis dato gewährten Schutzrahmen zu fallen.



Bild: Bonn - Alter Friedhof von spaztacuar, CC-BY - bearbeitet von Tarifo.