Auswirkungen einer Ehescheidung auf gemeinschaftliche Versicherungen
Kategorie: Finanzen
Es ist nicht selten, dass Lebenspartner in guten Tagen auch an eine gute Zukunft glauben und aus finanziellen und praktischen Gründen beim Abschluss diverser Versicherungen auf gemeinschaftliche Verträge zurückgreifen. Was allerdings, sollten doch einmal die schlechten Tage überwiegen und eine Scheidung ins Haus stehen?
Ehescheidung bei vielen Versicherungen grundsätzlich bereits geklärt
Es muss viel geklärt werden im Falle einer endgültigen Trennung, und die finanziellen Gegebenheiten gehören dazu – sowohl was Vermögensanlagen betrifft, als auch der Schutz durch diverse Versicherungen. Einfach wird es dem Noch-Paar gemacht, enthalten die Policen bereits Klauseln für diesen Fall der Fälle – was nicht selten ist. Denn oftmals gilt die Grundregel, dass der Unterzeichner die Versicherung behält und sich der Mitbegünstigte nach einer eigenen zukünftigen Haftung umsehen muss. Doch fraglich ist häufig, ob der Ausschluss des betroffenen Partners vom Zeitpunkt der Inkenntnissetzung der Versicherung an erfolgt oder von dem der rechtskräftigen Scheidung. Und auch von der Art der Versicherung hängt die Zukunft des Nicht-Unterzeichners ab. So verliert dieser bei einer privaten Haftpflichtversicherung sofort nach der Trennung den Versicherungsschutz, während eine Hausratsversicherung noch maximal drei Monate nach der letzten Beitragszahlung auch bei dann zwei Wohnungen in Anspruch genommen werden kann. Sichergestellt sein muss hier allerdings, dass die Höhe der Versicherungssumme angepasst wird. Wer regelmäßig der Auto des Fahrzeughalters gefahren ist, kann die Schadensrabatt-Freiheitsklasse nicht auf sich übertragen lassen, und sowohl bei privaten, als auch gesetzlichen Krankenversicherungen sollten sich die bis dato mitversicherten Partner schleunigst nach einer eigenen Krankenkasse umsehen. Einzig Kinder verlieren nicht den Versicherungsschutz und können weiterhin bei einem der beiden Elternteile mitversichert bleiben.
Begünstigt trotz Ehescheidung
Achtung – all diejenigen, die eine Lebensversicherung zugunsten ihres Partners abgeschlossen haben, sollte ein Augenmerk auf das Bezugsrecht im Scheidungsfalle werfen. Denn hier verliert die begünstigte Person nicht automatisch auch das Anrecht auf den vereinbarten Betrag im Todesfall. So muss der Inhaber der Police aktiv eine andere Person in den Vertrag einsetzen und den bis dahin geltenden Namen löschen lassen. Wurde allerdings bei Vertragsschluss eine Unwiderrufbarkeit vereinbart, so muss der Ex-Partner einem Wegfall aus der Begünstigung zustimmen.
Bild: The saddest thing I have ever seen! von Cosmic Kitty, CC-BY - bearbeitet von Tarifo.