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Sonderkündigung bei Strompreiserhöhung: Rechte und Fristen für Verbraucher

Kategorie: Strom

In den letzten Wochen ist das Thema steigender Strompreise durch die Energiewende in den Fokus der Medien geraten, allerdings erhöhen sich für viele Verbraucher die Energiepreise fast jedes Jahr. Strompreiserhöhungen der Anbieter waren schon vor dem Atomausstieg keine Seltenheit. Verbraucher sind den steigenden Stromkosten jedoch nicht wehrlos ausgesetzt, in der Regel steht ihnen bei Preissteigerungen ein Sonderkündigungsrecht zu, bei dem es jedoch bestimmte Fristen einzuhalten gilt. Sonderkündigung bei Strompreiserhöhung: Rechte und Fristen für Verbraucher

Kündigung bei Preiserhöhung der Stromversorger

Stromversorger sprechen in der Regel nicht von Preiserhöhungen, sondern benutzen wohlklingende Umschreibungen wie Preisanpassung, oder sprechen davon, dass sie ihren Kunden fortan noch mehr Grund zum Strom sparen geben werden. Auch wenn eine Formulierung so klingt, als ob die Preiserhöhung allein auf äußere Marktbedingungen, insbesondere der Steigerung staatlicher Abgaben oder die Energiewende, zurückzuführen wäre, ist es möglich, dass der Anbieter die Preise weit mehr erhöht als dies die äußeren Umstände rechtfertigen. Bei Erhöhungen der Strompreise steht den Verbrauchern normalerweise ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Versorger sind gesetzlich verpflichtet ihren Kunden eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen im voraus anzukündigen. Daraufhin haben die Verbraucher ca. zwei Wochen Zeit um außerordentlich zu Kündigen. Die genaue Frist ist gesetzlich nicht geregelt, und kann daher im Einzelfall auch mehr als 14 Tage betragen, in der Regel ist jedoch Eile angesagt.

Welche Stromverträge können gekündigt werden, welche nicht

Wer von einem Grundversorger beliefert wird kann seinen Stromvertrag immer zu einer Frist von zwei Wochen kündigen, unabhängig davon ob Strompreiserhöhungen angekündigt sind. Die Erhöhung staatlicher Steuern und Abgaben, beispielsweise der Netzentgelte, wird bei manchen Versorgern aus dem Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen. Die staatlichen Abgaben steigen jedoch für gewöhnlich nur sehr moderat, eine Erhöhungen von mehr als einem Prozent, wie sie beispielsweise bei der Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent vor kam, ist die Ausnahme. Für Stromverbraucher, deren Anbieter den Strompreis nur moderat erhöht, dies klar auf staatliche Mehrbelastungen zurückführen kann und dies auch so in den Geschäftsbedingungen geregelt hat, könnte deshalb bei einer Preiserhöhung kein Sonderkündigungsrecht zustehen. Erhöht der Stromversorger seine Preise stark, zumal im zweistelligen Prozentbereich, sollten Verbraucher immer stutzig werden und prüfen, wie viel sie bei einer Kündigung und dem Wechsel des Stromanbieters sparen können.

Verbraucherschützer hält Ausnahmen bei der Sonderkündigung für umstritten

Dass manche Stromanbieter in ihren Geschäftsbedingungen Ausnahmeregelungen für die Sonderkündigung definieren halten viele Experten für rechtlich umstritten. Horst-Ulrich Frank zufolge, Verbraucherschützer in Mecklenburg-Vorpommern, hätten die Versorger z.B. bei den Netzentgelten immer einen gewissen Spielraum. Dass viele Stromanbieter steigende staatliche Abgaben auch gar nicht an ihre Kunden weitergeben zeigt schließlich zweierlei: Entweder haben diese Verbraucher zuvor schon zu viel gezahlt, so dass die Anbieter keinen Grund hatten die höheren Abgaben weiter zu geben, oder aber sie befürchten, dass viele ihrer Kunden von dem Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhungen Gebrauch machen und zu einem anderen Anbieter wechseln, da es viele Versorger gibt, die deutlich bessere Strompreise anbieten. Zudem übernimmt ein neuer Versorger für gewöhnlich auch noch die Kündigung beim bisherigen Stromanbieter. Bild: Contadores de la luz von La.blasco, CC BY - bearbeitet von Tarifo.de