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Kfz-/Auto-Versicherung: Ein Vergleich lohnt sich vor allem jetzt

Kategorie: Finanzen

Der 30. November ist der jährliche Stichtag für den Kfz-Versicherungswechsel

Wer Auto fährt, der kennt auch den Stichtag 30. November: Denn viele Kfz-Versicherungen sind zu diesem Datum kündbar. Anders formuliert: Ein Wechsel der Autoversicherung ist nicht immer möglich. Dennoch sind mit diesem Wechsel durchaus auch Einsparmöglichkeiten verbunden. Daher macht es Sinn, sich mit dem Thema zu beschäftigen und individuell zu prüfen, ob eine andere Versicherung eventuell günstiger ist. Allerdings sollte man nicht bis zum letzten Tag des Novembers warten, denn in der Regel muss dann die Kündigung bereits vorliegen. Einfacher ist es, das Kündigungsschreiben einige Tage vorher und vor allem als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

Sonderfall unterjährige Verträge

Zunächst einmal gilt es, sich den eigenen Vertrag genau anzusehen. Denn die Kfz-Versicherung kann immer zum Ablauf des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat gekündigt werden. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Bei der Autoversicherung läuft das Versicherungsjahr bei den meisten Verträgen bis zum 31. Dezember, mit dem 1. Januar beginnt das neue Versicherungsjahr. Allerdings ist dies nicht immer der Fall, manche Versicherungen lassen das Versicherungsjahr auch beim Abschluss beginnen und dann zwölf Monate laufen. Es gibt also auch Kfz-Versicherungen, die einen anderen Stichtag haben. Doch dies ist nach wie vor eher selten der Fall. In der Regel wird der Vertrag, auch wenn er etwa zum 1. Mai abgeschlossen wurde, zunächst nur bis zum 31. Dezember desselben Jahres verlaufen und sich dann um ein ganzes Jahr verlängern. Stichtag für eine Kündigung des Vertrags bleibt dann der 30. November. Denn eine Kündigung muss bis einen Monat vor Laufzeitende vorliegen und die überwiegende Zahl der Verträge läuft auf das Kalenderjahr. Bei den eher seltenen Verträgen mit Laufzeiten etwa vom 30. Juli bis 30. Juli gilt ebenfalls die Kündigungsfrist von einem Monat. Ohne Kündigung wird die Kfz-Versicherung um ein Jahr verlängert. Etwa 80 Prozent der Kfz-Versicherungen nutzen das Kalenderjahr als Versicherungsjahr. Die Kfz-Versicherung läuft dann vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Dann muss bis zum Stichtag 30. November bei der Versicherung die Kündigung vorliegen. Der Poststempel ist hier nicht entscheidend, wichtig ist, dass das Schreiben rechtzeitig angekommen ist. Eine Kündigung des Vertrags ist zwar auch per E-Mail möglich, doch im Streitfall ist es schwierig nachzuweisen, dass die E-Mail tatsächlich zugegangen ist.

Kündigen per E-Mail oder per Post

Wer auf der sicheren Seiten sein möchte, kündigt per Einschreiben. Verträge, die seit dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurde, können auch per E-Mail gekündigt werden. Allerdings ist hier das ein oder andere zu beachten: Vor allem muss der Absender für das Unternehmen identifizierbar sein – das ist zum Beispiel gegeben, wenn die E-Mail-Adresse bereits gespeichert ist. Auch sollten in der E-Mail Anschrift, Telefonnummer, Kundennummer beziehungsweise Versicherungsscheinnummer genannt werden. Wichtig ist es, sich die Kündigung unbedingt schriftlich bestätigen zu lassen. Kommt es zu Unstimmigkeiten, kann man nachweisen, dass das Schreiben bei der Versicherung angekommen ist. Auch hier gilt es, fristgerecht zu handeln. Das Schreiben sollte spätestens vier Werktage vor dem Stichtag abgeschickt werden. Übrigens: Verträge, die älter sind und eben noch vor dem 1. Oktober 2016 vereinbart wurden, müssen zwingend postalisch gekündigt werden.

Das Kündigungsschreiben sollte die Anschrift des Absenders, die Anschrift der Versicherung, das aktuelle Datum, die Versicherungsscheinnummer und das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs enthalten. Es empfiehlt sich einen Kündigungsgrund anzugeben. Dieser kann zum Beispiel die „fristgerechte Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres“, „Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung“ oder „Sonderkündigungsrecht wegen Schadenfall“ lauten. Wer per Post kündigt, muss das Schreiben unterschreiben.

Gut zu wissen: Wenn ein Auto abgemeldet oder verkauft wird, bedarf es gar keiner Kündigung. Bei Abmeldung geht die Kfz-Versicherung in eine beitragsfreie Ruhephase über, nach 18 Monaten löst sich der Vertrag automatisch auf. Wird der Wagen verkauft, geht die Versicherung beim Verkauf auf den Käufer über. Sobald dieser bei der Zulassungsstelle die Versicherungsbescheinigung eines anderen Versicherers vorlegt, gilt der alte Vertrag als gekündigt. Man sollte aber einen Verkauf immer der eigenen Versicherung mitteilen.

Wechsel der Versicherung bei Erhöhung der Beiträge

Wer sich einen neuen PKW anschafft, ist automatisch frei in seiner Auswahl der jeweiligen Versicherung. Es lohnt sich, verschiedene Versicherungen zu vergleichen und dabei auf die entsprechenden Versicherungsbeiträge zu achten. Eine Möglichkeit, die Versicherung zu wechseln, ergibt sich auch bei einer Erhöhung der Beiträge. Dies gilt auch dann, wenn die ordentliche Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist. Beiträge zur Kfz-Versicherung steigen oft, weil der Fahrzeugtyp aufgrund der Schadensstatistik in eine andere Typklasse eingeordnet wurde. Zuweilen ändert sich auch die Risiko-Einstufung des jeweiligen Zulassungsbezirks, hier ist das Stichwort Regionalklasse bekannt. Eine entsprechende Erhöhung geht dem Kunden schriftlich zu - so hat er Zeit, dann zu kündigen und den Wechsel zu einer günstigeren Versicherung in die Wege zu leiten. Übrigens: Auch nach jedem Schadensfall, den der Versicherung gemeldet wird, hat der Verbraucher das Recht zu kündigen und die Versicherung zu wechseln. Dies greift allerdings erst dann, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht in der Haftpflicht anerkannt oder abgelehnt hat. So oder so, der November gilt als der klassische Zeitpunkt, sich die eigene Kfz-Versicherung einmal anzusehen und zu überprüfen, ob es eine günstigere Alternative gibt.