Gasanbieter dürfen Gaspreis-Erhöhungen nicht beliebig weitergeben
Kategorie: Gas
Die Einkaufspreise für Gas sind in den vergangenen Jahren stark gefallen. Auf den Gasrechnungen von Verbrauchern machen sich die geringeren Beschaffungskosten bislang aber kaum bemerkbar. Verbraucherschützer kritisieren, dass Gasanbieter vielfach zwar Preiserhöhungen, nicht aber Preissenkungen an ihre Kunden weitergeben würden. Mit der Frage danach, wie umfangreich Gasversorger Preissteigerungen an ihre Kunden weitergeben dürfen, beschäftigt sich nun der Bundesgerichtshof. Ein Urteil wird am 6. April erwartet. Eine vorläufige Einschätzung der Karlsruher Richter schlägt sich aber auf die Seite der Verbraucher und zeigt Grenzen einer Weitergabe gestiegener Bezugskosten auf.
Vermeidbare Preiserhöhungen dürfen nicht weitergegeben werden
Zwischen Januar 2014 und Oktober 2015 sind die Einkaufspreise für Gas um fast 40 Prozent zurückgegangen. Laut Tageszeitung „Welt“ sind die Gaspreise für Privathaushalte im selben Zeitraum aber nicht gesunken – im Gegenteil: knapp ein Prozent mehr müssen Verbraucher mittlerweile für ihren Gasverbrauch zahlen. Verbraucherschützer kritisieren angesichts dessen seit Langem, dass Strom- und Gasanbieter Preissenkungen häufig gar nicht oder nicht in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben würden, während Erhöhungen der Beschaffungskosten direkt auf Verbraucher umgelegt würden. Nun hat sich auch der Bundesgerichtshof diesem Umstand angenommen und klärt in zwei exemplarischen Fällen (Az. VIII ZR 71/10 & VIII ZR 211/10), in welchem Umfang Strom- und Gasversorger Preiserhöhungen an ihre Kunden weitergeben dürfen. Eine Urteilsverkündung wird erst für den 6. April erwartet. Bereits in den Verhandlungen deuteten die Karlsruher Richter aber an, dass der Weitergabe gestiegener Bezugskosten Grenzen gesetzt sind. Nach vorläufiger Einschätzung sei es nicht gerechtfertigt, höhere Beschaffungskosten an Kunden weiterzureichen, wenn der Strom- oder Gasanbieter die Steigerung hätte vermeiden können. Im Oktober vergangenen Jahres hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Strom- und Gasversorger die Energiekosten bis zu einer Neuregelung im Jahr 2014 ohne umfangreiche Begründung anheben duften, solange kein Gewinnstreben hinter den Preisanpassungen stand. Verbraucherschützer kritisierten diese Entscheidung, da Kunden durch sie kaum noch Möglichkeiten hätten, sich gegen Strom- oder Gaspreis-Erhöhungen zur Wehr zu setzen.Gaspreiserhöhungen nicht transparent genug
In einem der nun von den Karlsruher Richtern behandelten Fälle hatte ein Gaskunde mehreren Gaspreis-Erhöhungen seines Gasversorgers widersprochen. Seinem Anbieter wirft der Kunde vor, selbst am Lieferanten beteiligt zu sein und so von dessen Gewinnen zu profitieren. Bereits Ende 2014 hatte sich der Europäische Gerichtshof mit den nun zu verhandelnden Fällen beschäftigt und festgestellt, dass Energieversorger in Deutschland ihren Kunden über Jahre hinweg Preiserhöhungen nicht transparent genug mitgeteilt hätten. In seinem Urteil im Oktober 2015 zog der Bundesgerichtshof aus dem Urteil der Europäischen Richter aber keine weitreichenden Konsequenzen.Deutschlandkarte
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