Unfallflucht kostet den Versicherungsschutz
Kategorie: Finanzen
Denkt man über Unfallflucht nach, so kommen einem zunächst die großen Unfälle mit erheblichen Schäden in den Sinn. Dabei gilt auch das Verlassen einer Unfallstelle im Falle eines Bagatellschadens als gesetzwidriges Verhalten. Rammt man beim Ein- oder Ausparken beispielsweise ein fremdes Fahrzeug und verursacht hierbei einen kleinen Kratzer oder eine geringfügige Delle, so sollte man sich keinesfalls darauf beschränken, Namen und Telefonnummer unter dem Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen. Der Gesetzgeber gibt vor, dass ein Unfallverursacher ab einer Schadenhöhe von 50 Euro am Unfallort verbleiben soll, bis der Geschädigte dort auftaucht. Eine Einschätzung über die tatsächliche Schadenhöhe ist dabei für einen Laien kaum möglich. Selbst die Beseitigung eines vermeintlich kleinen Schadens kann die 50 Euro Grenze schnell überschreiten. Nach Ablauf der 30 Minuten gilt die Empfehlung, die Polizei zu benachrichtigen. Selbst wenn die Ordnungshüter dann eine kostenpflichtige Verwarnung aussprechen ist das in den meisten Fällen weitaus günstiger, als den Schaden aus der eigenen Tasche zu bezahlen.
Selbst für kleine Unfälle gilt daher: Mindestens 30 Minuten am Unfallort auf den Geschädigten warten. Taucht dieser nicht auf, sollte die Polizei verständigt werden. Danach steht eine Information an die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung an. Verkehrsteilnehmer, die sich an diese Maßgaben halten, können sich auf die Leistung ihrer Versicherung verlassen und vermeiden ein strafbares Verhalten.
Selbst für kleine Unfälle gilt daher: Mindestens 30 Minuten am Unfallort auf den Geschädigten warten. Taucht dieser nicht auf, sollte die Polizei verständigt werden. Danach steht eine Information an die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung an. Verkehrsteilnehmer, die sich an diese Maßgaben halten, können sich auf die Leistung ihrer Versicherung verlassen und vermeiden ein strafbares Verhalten.
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