ARAG setzt auf Mediation
Kategorie: Finanzen
Neuerdings wird auch die außergerichtliche Konfliktlösung (Mediation) gefördert. Das neue Angebot umfasst alle versicherten Lebensbereiche ohne Risikoausschüsse. Besonderen Wert wird hierbei auf die Mediation im Familienrecht (Sorgerecht, Unterhalt, Erbangelegenheiten und Scheidung) gelegt. Es gelten keine Selbstbehalte und Wartezeiten für die Mediationsleistungen.
Außerdem bietet der ARAG Aktiv-Rechtsschutz Komfort neben dieser neuen Basisleistung weitere Verbesserungen für die Kunden. Diese umfassen u.a. eine unbegrenzte Deckungssumme sowie Beratung in Verbindung mit Aufhebungsvereinbarungen bis 1.000 Euro, auch wenn kein klassischer Arbeits-Rechtsschutzfall existiert. Der neue ARAG Aktiv-Rechtsschutz Komfort kann ebenfalls um einen Straf-Rechtsschutz für das Ehrenamt oder den Beruf erweitert werden. Dann werden auch Vorausbezahlungen für den Widerstand gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Tat im beruflichen Umfeld oder bei der Ausübung eines Ehrenamtes geleistet. Mit inbegriffen sind darüber hinaus angemessene Honorare für den beauftragten Rechtsanwalt.
Es ist weiterhin auch kein Problem, wenn die angebliche strafbare Handlung vor Beginn des Versicherungsvertrages begangen worden sein soll. Lediglich das Ermittlungsverfahren muss im Vertragszeitraum eingeleitet werden.
Außerdem bietet der ARAG Aktiv-Rechtsschutz Komfort neben dieser neuen Basisleistung weitere Verbesserungen für die Kunden. Diese umfassen u.a. eine unbegrenzte Deckungssumme sowie Beratung in Verbindung mit Aufhebungsvereinbarungen bis 1.000 Euro, auch wenn kein klassischer Arbeits-Rechtsschutzfall existiert. Der neue ARAG Aktiv-Rechtsschutz Komfort kann ebenfalls um einen Straf-Rechtsschutz für das Ehrenamt oder den Beruf erweitert werden. Dann werden auch Vorausbezahlungen für den Widerstand gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Tat im beruflichen Umfeld oder bei der Ausübung eines Ehrenamtes geleistet. Mit inbegriffen sind darüber hinaus angemessene Honorare für den beauftragten Rechtsanwalt.
Es ist weiterhin auch kein Problem, wenn die angebliche strafbare Handlung vor Beginn des Versicherungsvertrages begangen worden sein soll. Lediglich das Ermittlungsverfahren muss im Vertragszeitraum eingeleitet werden.
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