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Schäden durch Sturm umgehend melden

Kategorie: Finanzen

Wer durch Sturm und Unwetter Schäden an seinem Gebäude erlitten hat, der hat in vielen Fällen einen Anspruch gegen die Wohngebäudeversicherung. Damit die Regulierung allerdings komplikationslos abläuft, muss ein solcher Schaden umgehend an die zuständige Versicherung gemeldet werden. Zwischen dem Schadenanlass und der Meldung sollte keinesfalls mehr als eine Woche liegen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist für den Versicherten die Berücksichtigung seiner Pflichten zur Schadenbegrenzung.

Diese Anforderung steht häufig im Widerspruch dazu, dass der Schaden selber für die Gutachter der Versicherung nachvollziehbar bleiben muss. Wenn die aktuelle Situation es erforderlich macht, vor dem Besichtigungstermin durch einen Sachverständigen behelfsmäßige Sicherungsarbeiten zur Vermeidung weiterer Schäden durchzuführen, dann sollte das ursprüngliche Schadenbild in jedem Fall fotografisch dokumentiert und durch Zeugenaussagen untermauert werden.

Keinesfalls sollte der Versicherte jedoch vor einer Freigabe durch die Wohngebäudeversicherung Aufräum- oder Reparaturaufträge an entsprechende Fachfirmen vergeben. Tut er dies ohne das ausdrückliche Einverständnis durch die Versicherung, so riskiert er hiermit den Anspruch auf eine Kostenübernahme und muss im Zweifelsfall die hieraus resultierenden Rechnungen aus eigener Tasche bezahlen.