Gaspreis-Erhöhung von RWE laut BGH unwirksam
Kategorie: Gas
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat exemplarisch für 25 Gaskunden gegen Gaspreis-Erhöungen des Gasvesorgers RWE geklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Gaspreis-Erhöhungen nun für unwirksam erklärt, da RWE die Preissteigerungen nicht ausreichend begründete. Ob das Urteil weitreichende Folgen für Gaskunden haben wird bzw. wie viele Gasverbraucher von dem Urteil des BGH betroffen sind, ist umstritten.
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Das am 31.07.2013 verkündete Urteil des BGH betrifft eventuell nur Gaspreis-Erhöhungen aus den Jahren 2003 bis 2006. Seit 2006 sind die bis dato geltenden Regelungen durch die Grundversorgungsverordnung Gas (GVV) abgelöst worden. Ob das Urteil daher auch für Gaspreis-Steigerungen in jüngerer Vergangenheit gilt, ist unklar. Die Verbraucherzentrale NRW argumentiert, dass viele Punkte des GVV inhaltsgleich zur alten Regelung wären, weshalb das jetzige Urteil von weitreichender Bedeutung sei. Die Gaswirtschaft widerspricht.
Das Urteil betrifft sogenannte Sondervertragskunden. Einen Sondervertag hat jeder Gaskunde, der keinen Grundversorgungsvertrag hat. Der Verbraucherzentrale zufolge sind dies in Deutschland rund 70 Prozent aller Gasverbraucher; bei RWE sind rund 60 Prozent der ca. 400.000 Gaskunden Sondervertragskunden. Dem Urteil des BGH zufolge, dem bereits eine Vorabentscheidung des EugH vorausging, müssen Sondervertragskunden umfassender über die Gründe von Gaspreis-Steigerungen informiert werden als Grundversorgungs-Kunden.
Ein RWE-Sprecher sagte nach dem Urteil, das die nun verhandelten Vertragsklauseln bereits seit 2006 nicht mehr verwendet würden. Es wäre deshalb unklar, ob mehr als die 25 Gaskunden, die sich nun über eine Rückzahlung von insgesamt rund 16.000 Euro freuen können, Ansprüche auf einen Rückzhalung haben.
In jedem Fall können Gaskunden nur dann Ansprüche anmelden, wenn diese spätestens 3 Jahre nach einer Gaspreis-Erhöhungen Widerspruch gegen diese Preissteigerungen eingelegt haben. Der Verbraucherzentrale NRW zufolge ist es nicht unbedingt notwendig, dass nun alle von dem Urteil betroffenen Gaskunden einzeln für eine Rückerstattung kämpfen. Die Verbaucherschützer in NRW boten an, mit den Gasanbietern über eine Lösung für alle Betroffenen verhandeln zu wollen. Insgesamt gibt es in Deutschland knapp 13,5 Millionen Gaskunden, von denen über 70 Prozent Sondervertäge besitzen, da diese schon mindestens ein Mal ihren Gasvertrag oder ihrer Gasversorger gewechselt haben und sich deshalb nicht mehr in der Grundversorgung befinden.
Bild: DSC00230.jpg von vorsichtfalle, CC BY-SA 2.0 - bearbeitet von Tarifo.de
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Das am 31.07.2013 verkündete Urteil des BGH betrifft eventuell nur Gaspreis-Erhöhungen aus den Jahren 2003 bis 2006. Seit 2006 sind die bis dato geltenden Regelungen durch die Grundversorgungsverordnung Gas (GVV) abgelöst worden. Ob das Urteil daher auch für Gaspreis-Steigerungen in jüngerer Vergangenheit gilt, ist unklar. Die Verbraucherzentrale NRW argumentiert, dass viele Punkte des GVV inhaltsgleich zur alten Regelung wären, weshalb das jetzige Urteil von weitreichender Bedeutung sei. Die Gaswirtschaft widerspricht.
Gaskunden müssen innerhalb von 3 Jahren Widerspruch einlegen
Das Urteil betrifft sogenannte Sondervertragskunden. Einen Sondervertag hat jeder Gaskunde, der keinen Grundversorgungsvertrag hat. Der Verbraucherzentrale zufolge sind dies in Deutschland rund 70 Prozent aller Gasverbraucher; bei RWE sind rund 60 Prozent der ca. 400.000 Gaskunden Sondervertragskunden. Dem Urteil des BGH zufolge, dem bereits eine Vorabentscheidung des EugH vorausging, müssen Sondervertragskunden umfassender über die Gründe von Gaspreis-Steigerungen informiert werden als Grundversorgungs-Kunden.
Ein RWE-Sprecher sagte nach dem Urteil, das die nun verhandelten Vertragsklauseln bereits seit 2006 nicht mehr verwendet würden. Es wäre deshalb unklar, ob mehr als die 25 Gaskunden, die sich nun über eine Rückzahlung von insgesamt rund 16.000 Euro freuen können, Ansprüche auf einen Rückzhalung haben.
In jedem Fall können Gaskunden nur dann Ansprüche anmelden, wenn diese spätestens 3 Jahre nach einer Gaspreis-Erhöhungen Widerspruch gegen diese Preissteigerungen eingelegt haben. Der Verbraucherzentrale NRW zufolge ist es nicht unbedingt notwendig, dass nun alle von dem Urteil betroffenen Gaskunden einzeln für eine Rückerstattung kämpfen. Die Verbaucherschützer in NRW boten an, mit den Gasanbietern über eine Lösung für alle Betroffenen verhandeln zu wollen. Insgesamt gibt es in Deutschland knapp 13,5 Millionen Gaskunden, von denen über 70 Prozent Sondervertäge besitzen, da diese schon mindestens ein Mal ihren Gasvertrag oder ihrer Gasversorger gewechselt haben und sich deshalb nicht mehr in der Grundversorgung befinden.
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