Unfall bei der Probefahrt: Wer zahlt?
Kategorie: Finanzen
Der Verkauf eines Gebrauchtwagens ist dank der zahlreichen Internet Plattformen für den privaten Autoverkauf eine einfache Sache. Mit wenigen Mausklicks lässt sich das Verkaufsangebot online stellen und wenn der Preis, der Zustand des Wagens und die Ausstattung stimmen, dann lassen die ersten Kaufinteressenten nicht lange auf sich warten. Neben einer eingehenden Besichtigung des Fahrzeugs bestehen die meisten Kaufinteressenten aus verständlichen Gründen auf einer Probefahrt. Wenn sich hierbei ein Unfall ereignet, dann taucht schnell die Frage auf, wer für den Schaden aufzukommen hat.
Da es sich bei der Kfz-Versicherung um einen fahrzeugbezogenen Vertrag handelt, muss grundsätzlich die Versicherung des Fahrzeughalters für die Kosten aufkommen. Verfügt dieser lediglich über eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung, so bleibt er auf den Kosten für Schäden am eigenen Fahrzeug oftmals sitzen. Damit nicht genug: Auch ein Anstieg des Schadenfreiheitsrabattes, das Risiko eines wirtschaftlichen Totalschadens und auch die Wertminderung am Fahrzeug infolge des Unfalls gehen eindeutig zu Lasten des Verkäufers. Schwierig wird es dann, wenn innerhalb der bestehenden Kfz-Versicherung nur bestimmte Fahrer für das Fahrzeug eingetragen sind. Hier kann es unter Umständen dazu kommen, dass selbst Schäden an Personen oder an anderen Fahrzeugen zu Lasten des Fahrzeughalters gehen. Einziger Ausweg: Verkäufer und Kaufinteressent vereinbaren vor der Probefahrt, dass eventuelle Schäden und Folgekosten zu Lasten des Käufers gehen. Entsprechende Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben wurden.
Da es sich bei der Kfz-Versicherung um einen fahrzeugbezogenen Vertrag handelt, muss grundsätzlich die Versicherung des Fahrzeughalters für die Kosten aufkommen. Verfügt dieser lediglich über eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung, so bleibt er auf den Kosten für Schäden am eigenen Fahrzeug oftmals sitzen. Damit nicht genug: Auch ein Anstieg des Schadenfreiheitsrabattes, das Risiko eines wirtschaftlichen Totalschadens und auch die Wertminderung am Fahrzeug infolge des Unfalls gehen eindeutig zu Lasten des Verkäufers. Schwierig wird es dann, wenn innerhalb der bestehenden Kfz-Versicherung nur bestimmte Fahrer für das Fahrzeug eingetragen sind. Hier kann es unter Umständen dazu kommen, dass selbst Schäden an Personen oder an anderen Fahrzeugen zu Lasten des Fahrzeughalters gehen. Einziger Ausweg: Verkäufer und Kaufinteressent vereinbaren vor der Probefahrt, dass eventuelle Schäden und Folgekosten zu Lasten des Käufers gehen. Entsprechende Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben wurden.
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