Reiserücktrittsversicherung muss bei Wehen zahlen
Kategorie: Finanzen
Wer eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, versichert sich für den Fall, wenn eine Krankheit oder ein Unfall, die einen Reiseantritt unmöglich macht, aber die vollen Kosten zurückerstattet werden sollen. Vor allem Familien mit Kindern entscheiden sich häufig für den Abschluss einer solchen Versicherung, da besonders die Kleinen anfällig für unerwartete Krankheiten sind. Ein Familienurlaub für vier oder fünf Personen kann schnell eine recht hohe Rechnung generieren und da ist eine Absicherung eine gute Wahl. Nun hat das Amtsgericht München entschieden, dass in manchen Fällen auch Wehen als unerwartet gelten können.
da sieht mans mal wieder: von FrauSchütze
Bild: da sieht mans mal wieder: von FrauSchütze, CC-BY -bearbeitet von Tarifo.
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Familie sorgt mit Versicherung vor
Die Betroffene Familie hatte einen Urlaub gebucht und vorsorglich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Dabei war die Frau bereits schwanger zum Zeitpunkt der Buchung. Die Reise lag weit vor dem Geburtstermin und nach Konsultierung des Arztes gab es keinen Grund, Bedenken zu äußern, dass es Probleme währen der Schwangerschaft geben würde. Es war also nicht mit Komplikationen zu rechnen welche den Reiseantritt verhindert hätten. Allerdings änderte sich die Situation kurz vor Reiseantritt. Die Frau hatte recht große Probleme mit frühzeitigen Wehen und ihr Arzt hat von der Reise abgeraten. Denn die frühzeitigen Wehen hätten zu eventuellen Komplikationen führen können, die ein Risiko für Mutter und Kind gewesen wären. Die Familie stornierte die Reise und reichte den Fall bei der Reiserücktrittsversicherung ein. Diese lehnte es ab, die Kosten zu Übernehmen. Die Versicherung begründete die Entscheidung damit, das Wehen bei einer Schwangeren kein unvorhersehbares Problem sei und damit nicht von der Police abgedeckt würde.Amtsgericht entscheidet zu Gunsten der Versicherten
Die Familie entschied sich dazu das Problem vor Gericht zu bringen, da sie nicht mit der Entscheidung der Versicherung nicht einverstanden war. Der Familienanwalt argumentierte damit, dass die frühzeitigen Wehen keinesfalls vorhersehbar waren und somit als unerwartet einzustufen sind. Und das Landgericht München gab der Familie Recht. Das Urteil fiel zu Gunsten der Kläger aus. Das Landgericht gibt in der Urteilsverkündung an, dass die Schwangerschaft selber natürlich nicht als unerwartete Krankheit anerkannt werden kann, aber die vorzeitigen Wehen und die damit zusammenhängenden Komplikationen durchaus als solche eingestuft werden können.Bild: da sieht mans mal wieder: von FrauSchütze, CC-BY -bearbeitet von Tarifo.
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