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Reiserücktrittsversicherung bei chronischer Erkrankung nicht einschlägig

Kategorie: Finanzen

Reiserücktrittsversicherungen abzuschließen, zahlt sich bei plötzlicher Erkrankung oder anderweitigen Gründen, die einen Antritt der Urlaubsfahrt verhindern, grundsätzlich aus. Doch wer beim Abschluss des entsprechenden Vertrages bereits von einer Krankheit geplagt war oder an einer chronischen Erkrankung leidet und dies nicht angibt, dessen Stornokosten müssen nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München nicht von der Versicherung übernommen werden. Reiserücktrittsversicherung bei chronischer Erkrankung nicht einschlägig

Chronische Erkrankung muss offen gelegt werden

Das Urteil basiert auf einem Fall eines Epileptikers, der fünf Monate vor dem geplanten Datum einer Reise nach Moskau eine Reiserücktrittsversicherung in der Annahme abschloss, dass diese im Falle einer Unmöglichkeit des Urlaubsantritts die Kosten decke. Kurz vor der Abreise erlitt der Mann dann wirklich einen schweren epileptischen Anfall, der ihn und seine Frau an der Reise hinderte. 80 Prozent des Reisepreises wurden als Stornogebühren vom Reiseveranstalter einbehalten, und nachdem die Versicherung diesen Betrag von gut 1.600 Euro nicht erstatten wollte, klagte der Betroffene vor dem AG der Bayerischen Landeshauptstadt. Während der chronisch kranke Mann den eingetretenen epileptischen Anfall als unmöglich vorhersehbar schilderte, argumentierte das Versicherungsunternehmen dahingehend, dass eine Auskunftspflicht über die anhaltende Krankheit für den Versicherungsfall bestanden habe. Wer bereits beim Abschluss der Reiserücktrittsversicherung Zweifel über den Reiseantritt hege und nicht gesund sei, müsse dies zumindest offen legen. Obwohl es derzeit noch keine 100-prozentige Heilung für Epilepsie gibt und insofern ein Reiserücktrittsvertrag für die Betroffenen grundsätzlich nicht einschlägig wäre, entschieden die Amtsrichter zu Ungunsten des Ehepaares. Begründet wurde das Urteil denn auch genau damit: Dass die im Vertrag geregelten Bedingungen der Auskunftspflicht nicht eingehalten worden sind. Ob und inwiefern Versicherungen Ausfallkosten übernehmen, wenn bei Vertragsschluss über bereits bestehende Krankheiten informiert wird, ist offen und hängt von dem Versicherungsunternehmen und der individuellen Vertragsausgestaltung ab. Fest steht seit dem Urteil, dass auf keinen Fall gezahlt werden muss, sollte ein akuter Anfall einer Krankheit eintreten, über die seitens des Betroffenen Stillschweigen bewahrt wurde.

Keine Deckung durch Reiserücktrittsversicherung

Nichtsdestotrotz lohnen sich Reiserücktrittsversicherungen weiterhin für alle Fälle, in denen der zukünftige Urlauber im Prinzip gesund ist und durch eine plötzliche und unerwartete Erkrankung an der Reise gehindert wird.

Bild: 4X-ABC von britiger, CC-BY 2.0 - bearbeitet von Tarifo.