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Altersvorsorge für Wehr- und Zivildienstleistende

Kategorie: Finanzen

Wer im Rahmen von Wehr- oder Zivildienst wichtige Aufgaben für den Staat übernimmt, der soll keine Einbußen innerhalb der privaten Vorsorge erleiden. Der Bund übernimmt deshalb auf Antrag die Beiträge bestehender Versicherungs- und Vorsorgeverträge für die Dauer der gesamten Dienstzeit und leistet so einen entscheidenden Beitrag zur Absicherung und Altersversorgung der Versicherten.

Interessant ist diese Leistung vor allem in Bezug auf bestehende Riester- oder Rürup-Verträge. Hat der Wehr- oder Zivildienstleistende vor Antritt des Dienstes mindestens ein Jahr lang selber Beiträge in solche Verträge eingezahlt, so besteht ein Anspruch auf Fortzahlung durch den Bund. Die Höhe der übernommenen Zahlungen wird anhand der Durchschnittsbeiträge während der bisherigen Vertragslaufzeit ermittelt. Einzige Bedingungen: Die abgeschlossenen Verträge dürfen nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres enden und der Wehr- oder Zivildienstleistende muss deren Übernahme rechtzeitig beantragen.

Hierzu liegen den Einberufungsbefehlen zu Wehr- oder Zivildienst entsprechende Antragsformulare bei. Wehrdienstleistende übersenden die ausgefüllten Anträge an das zuständige Kreiswehrersatzamt, Zivildienstleistende wenden sich hiermit an das Bundesamt für den Zivildienst. Selbst nach Beendigung des Dienstes können entsprechende Anträge noch ein Jahr nach Dienstende eingereicht werden.

Der Übernahmeanspruch von Versicherungs- und Vorsorgebeiträgen beschränkt sich dabei nicht auf die Altersvorsorge gemäß Riester- oder Rürup-Vertrag. Auch die Beiträge zu einer Unfallversicherung oder einer Absicherung gegen Nachteile am Vermögen des Versicherten können auf Antrag durch den Bund übernommen werden. Hierzu zählen insbesondere bestehende Hausrat- oder Rechtsschutzversicherungen, die der Wehr- oder Zivildienstleistende mindestens sechs Monate vor dem Dienstbeginn abgeschlossen hat. Wer die Abgabe der Anträge vor oder während der Dienstzeit versäumt hat, der kann diese noch bis zu drei Monate nach Dienstende nachreichen. In der Summe dürfen die zu übernehmenden Beiträge allerdings nicht mehr betragen, als maximal sechs Prozent des jeweiligen Nettolohns vor Dienstbeginn.