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Gesetzlicher Unfallschutz reicht nicht aus

Kategorie: Finanzen

Probearbeit ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Vielen Arbeitgebern reichen Bewerbung und Vorstellungsgespräch nicht mehr aus, um eine Entscheidung über eine mögliche Einstellung zu treffen. Der Bewerber absolviert einen oder mehrere Arbeitstage im betreffenden Betrieb und erhält hierfür oftmals keine Bezahlung. Was im Rahmen einer erfolgreichen Jobsuche durchaus sinnvoll ist, kann allerdings auch mit Risiken verbunden sein. Das Sozialgericht Aachen hat im September 2009 die Klage eines Schülers gegen die gesetzliche Unfallversicherung abgelehnt. Der Schüler hatte mit einem potentiellen Arbeitgeber einen unentgeltlichen Probearbeitstag vereinbart und erlitt auf dem Weg zu der Arbeitsstelle einen Unfall, bei dem er sich ein Bein brach. Die Unfallversicherung lehnte daraufhin eine Zahlung mit der Begründung ab, dass es sich um einen unbezahlten Probetag gehandelt habe. Der Unfall sei deshalb nicht als Arbeitsunfall zu betrachten.

Der Schüler klagte vor dem Sozialgericht gegen die Verweigerung der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Aachener Richter lehnten seine Klage allerdings ab. Zur Begründung hieß es, dass ein Anspruch auf den gesetzlichen Unfallschutz ein Beschäftigungsverhältnis voraussetzen würde, zu dem auch die Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb des Arbeitgebers zähle. Da dies bei einem unbezahlten Probearbeitstag ebenso wenig der Fall wäre, wie beispielsweise auch bei einem Vorstellungsgespräch, bestehe kein Anspruch auf eine Zahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wer also auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch, zu einer Informationsveranstaltung oder auch zu einem oder mehreren unentgeltlichen Probearbeitstagen einen Unfall erleidet, der muss damit rechnen, keine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten. Anders sieht es aus, wenn das Unfallopfer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat. Diese leistet ihre Entschädigung auch dann, wenn der Unfall in keinem Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.