Neue Steuerfalle
Kategorie: Finanzen
Das Bundesfinanzministerium hat neu definiert, nach welchen Kriterien die Erträge von Lebensversicherungen nur zur Hälfte zu versteuern sind (www.bundesfinanzministerium.de; BMF-Schreiben vom 01.10.2009). So muss bei nach dem 31. März 2009 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen mit laufender Beitragszahlung ein Mindesttodesfallschutz von 50 Prozent der gesamten Beitragssumme bestehen. Bei Policen gegen Einmalbeitrag hat die Todesfallsumme mindestens zehn Prozent der Summe der bereits gezahlten Beiträge zu entsprechen. Und bei AnsparRenten muss bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der Garantierente in Form eines konkreten Geldbetrages oder eines bestimmten Rentenfaktors festgelegt sein.
Der Steuervorteil entfällt zudem bei fondsgebundenen Renten-und Kapitallebenspolicen, die zwar einen Versicherungsmantel enthalten, bei denen aber eine "bankübliche Vermögensverwaltung" betrieben wird. Dies ist der Fall, wenn drei Bedingunen erfüllt sind: Es wurde eine gesonderte Verwaltung von speziell für die Police zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart. Die Anlagen sind sodann nicht öffentlich vertriebene Fonds oder beziehen sich nicht auf veröffentlichte Indizes. Und schließlich kann der Anleger über Veräußerung des Vermögens und Wiederanlage der Erlöse selbst bestimmen.
Der Steuervorteil entfällt zudem bei fondsgebundenen Renten-und Kapitallebenspolicen, die zwar einen Versicherungsmantel enthalten, bei denen aber eine "bankübliche Vermögensverwaltung" betrieben wird. Dies ist der Fall, wenn drei Bedingunen erfüllt sind: Es wurde eine gesonderte Verwaltung von speziell für die Police zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart. Die Anlagen sind sodann nicht öffentlich vertriebene Fonds oder beziehen sich nicht auf veröffentlichte Indizes. Und schließlich kann der Anleger über Veräußerung des Vermögens und Wiederanlage der Erlöse selbst bestimmen.
Deutschlandkarte
Lexikon