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Europäischer Gerichtshof soll Widerrufsrecht bei Stromverträgen prüfen

Kategorie: Strom

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob deutsche Energieverbraucher in bestimmten Fällen zwei Wochen lang widerrufen können. Verantwortlich dafür ist die Regelung des Widerrufsrechts, welche sich ausdrücklich auf eine EU-Richtlinie beruft.



Wie der Bundesgerichtshof (BGH) vorige Woche mitteilte, werden sich die Luxemburger Richter mit der Klage eines Verbrauchers aus Deutschland befassen (Az.: VIII ZR 149/08). Konkret geht es um die Frage, ob das Widerrufsrecht für Verträge im so genannten Fernabsatz auch für Energielieferungen gilt. Ein Kunde der Stadtwerke Aachen hatte im Januar 2007 per Formular einen Vertrag über die Strom- und Gasversorgung mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr geschlossen (KombiSTA Strom & Gas), diesen aber nach sieben Tagen widerrufen. Grund für die vorzeitige Kündigung war, dass die Lieferung erst im März 2007 begonnen hätte. Es kam zu einem Rechtsstreit: der Kunde berief sich auf das ihm seiner Meinung nach zustehende Widerrufsrecht. Die Stadtwerke Aachen lehnten die Kündigung hingegen ab.



Nach dem Fernabsatz-Gesetz können über das Internet geschlossene Verträge über die Lieferung von Waren innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden (§ 312d BGB). Der Kunde muss seine Entscheidung nicht einmal begründen. Voraussetzung für einen Widerruf ist lediglich, dass dieser schriftlich erfolgt und die Ware innerhalb der Frist zurückgesendet wird. Der Kunde erhält anschließend sein Geld zurück. Diese verbraucherfreundliche Rechtsposition ist aber bei Energielieferungen bislang umstritten. Erst hat das Amtsgericht Aachen die Klage des Verbrauchers abgewiesen. Das Landgericht hat anschließend die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, Strom und Gas ließen sich nicht zurücksenden. Auch der BGH stellte fest, dass der Wortlaut des Gesetzes (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB) gegen ein Widerrufsrecht spreche. Zugleich betonten die Richter aber, dass bei einem Widerruf der Kunde für bereits erhaltene bzw. verbrauchte Energie den Energieversorger auch rückvergüten könnte (Wertersatzpflicht des Verbrauchers).



Der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts im Fernabsatzhandel liegt darin, dass der Verbraucher nach der Lieferung noch eine Möglichkeit hat, den Vertrag aufzulösen. Denn bei der auf diesem Wege erhaltenen Ware hat er in der Regel keine Möglichkeit, sie vorab mit eigenen Augen zu sehen. Dies gilt auch für Energie wie Strom und Gas. Weil sich der Gesetzgeber bei der Formulierung klar und deutlich auf die entsprechende EU-Richtlinie berufen hat, muss laut BGH aber der Europäische Gerichtshof entscheiden. Die Bundesrichter werden daher erst nach dem Urteil aus Luxemburg endgültig darüber entscheiden, ob und inwieweit das deutsche Widerrufsrecht auch auf den Energiemarkt anzuwenden ist.