Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch entschieden, dass Stromverbraucher trotz möglicherweise ungerechtfertigter Strompreiserhöhungen nicht den gesamten Rechnungsbetrag beim Stromversorger schuldig bleiben dürfen. Zumindest der Strompreis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, müsse laut Urteil des Bundesgerichtshofs gezahlt werden. Sollten sich Stromverbraucher wie in dem jetzt verhandelten Fall weigern, ihre Stromrechnung zu zahlen, sind Stromversorger berechtigt, Stromsperren zu verhängen. Verbraucherschützer beanstanden derweil die Intransparenz von Stromrechnungen und kritisieren, dass der Betrag, der für Strompreiserhöhungen fällig wird, von Stromverbrauchern oft nur schwer erkannt werden kann.
Die steigenden Strompreise werden für immer mehr Stromverbraucher zu einer großen Belastung. Im Vergleich zum Jahr 2000 haben sich die Kosten für Strom mehr als verdoppelt. Vor allem finanziell schwächere Bürger haben oft Probleme, die steigenden Stromrechnungen zu begleichen. Laut Bundesnetzagentur hat es im Jahr 2011 über 300.000 Fälle gegeben, in denen Stromversorger ihren Kunden den Strom abgestellt haben. Fast ausnahmslos waren von den Stromsperren Geringverdiener oder Hartz IV-Empfänger betroffen. Stromanbieter sind dazu berechtigt, Kunden den Strom abzustellen, wenn diese mehr als 100 Euro im Zahlungsrückstand sind und der fehlende Betrag nicht schlüssig, beispielsweise durch einen Widerspruch gegen eine Strompreiserhöhung, begründet wurde.
Auf dieses bestehende Recht stütze sich auch RWE, als der Stromversorger im April 2009 einem Kunden den Strom abstellte. Dieser hatte aus Protest gegen aus seiner Sicht ungerechtfertigte Strompreiserhöhungen im Jahre 2008 die Stromrechnung für seinen Schreibwarenladen in Höhe von 1300 Euro nicht beglichen. Die Klage dieses Stromverbrauchers gegen die von RWE verhängte Stromsperre wiesen die Richter des Bundesgerichtshofs nun zurück. Die Stromsperre sei gerechtfertigt gewesen, da der Stromkunde zumindest den bei Vertragsabschluss vereinbarten Strompreis in Höhe von 1005 Euro hätte zahlen müssen.
Der Anwalt des Klägers zieht eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Erwägung, da Verbraucher in einer Stromrechnung oft kaum erkennen könnten, welcher Betrag den vertraglich vereinbarten Strompreis und welcher die Strompreiserhöhung ausmache. Auch Verbraucherschützer kritisieren seit langem die Intransparenz von Stromrechnungen einiger Stromversorger. Im Falle einer Strompreiserhöhung empfehlen sie jedoch, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und zu einem günstigeren Stromanbieter zu wechseln. So müssten Kunden weder überhöhte Strompreise hinnehmen noch mit einer Stromsperre rechnen.
Bild: Candle Light von Hrishikesh Premkumar, CC BY - bearbeitet von Tarifo.de
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