Gaspreiserhöhung der GASAG unzulässig
Kategorie: Gas
Karlsruhe – Der Berliner Gasanbieter GASAG ist mit seiner Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gescheitert. Damit können Gaspreiserhöhungen auch in Zukunft nicht nur mit gestiegenen Ölpreisen begründet werden. Das höchste deutsche Gericht stärkt damit die Rechte der Verbraucher.
Gestern war daher ein guter Tag für Gaskunden. Weil das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein verbraucherfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr bestätigt hat, können Gasversorger Gaspreiserhöhungen weiterhin nicht allein mit der Ölpreisbindung begründen. Betroffen sind davon die sogenannten Gassonderkunden mit Langzeitverträgen und somit die große Mehrheit der Gasverbraucher. Verbraucherschützer empfehlen daher die entsprechende Klausel über Gaspreiserhöhungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Folgen. Schließlich stellte der BGH fest, dass bei unwirksamen Klauseln überhaupt keine Erhöhung möglich ist. Einige Gasanbieter hatten daher von geplanten Gaspreiserhöhungen Abstand genommen und mussten teilweise Zahlungen ihrer Sonderkunden zurückerstatten. Die Berliner GASAG hatte die Rechtsprechung angegriffen mit der Begründung, die Privatautonomie werde verletzt und das Unternehmen in seiner Existenz gefährdet.
Gestern war daher ein guter Tag für Gaskunden. Weil das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein verbraucherfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr bestätigt hat, können Gasversorger Gaspreiserhöhungen weiterhin nicht allein mit der Ölpreisbindung begründen. Betroffen sind davon die sogenannten Gassonderkunden mit Langzeitverträgen und somit die große Mehrheit der Gasverbraucher. Verbraucherschützer empfehlen daher die entsprechende Klausel über Gaspreiserhöhungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Folgen. Schließlich stellte der BGH fest, dass bei unwirksamen Klauseln überhaupt keine Erhöhung möglich ist. Einige Gasanbieter hatten daher von geplanten Gaspreiserhöhungen Abstand genommen und mussten teilweise Zahlungen ihrer Sonderkunden zurückerstatten. Die Berliner GASAG hatte die Rechtsprechung angegriffen mit der Begründung, die Privatautonomie werde verletzt und das Unternehmen in seiner Existenz gefährdet.
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