Gaspreiserhöhung: Wer hat Recht?
Kategorie: Gas
Berlin – Gaspreiserhöhungen gibt es in regelmäßigen Abständen, meist vor Beginn der lukrativen Heizperiode. Immer häufiger führt die Unzufriedenheit betroffener Verbraucher dazu, dass Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Preisanhebungen durch die Gasanbieter entscheiden müssen. So unterschiedlich die Fälle auch sind: Anhand vergangener Urteilssprüche lässt sich grob erkennen, wann eine Gaspreiserhöhung tendenziell rechtens ist und wann nicht.
1. Die Gasanbieter können ihre Preise festlegen. Solange nichts anderes im Vertrag steht, darf ein Gasversorger „nach billigem Ermessen“ die Preise erhöhen. In diesem Fall bleibt den Kunden nichts anderes übrig, als die erhöhten Preise zu zahlen oder den Versorger zu wechseln.
2. Die Versorger dürfen grundsätzlich gestiegene Einkaufspreise an ihre Kunden weitergeben (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 36/06). Dem Bundesgerichtshof zufolge unterliegen die Gasanbieter nur einer begrenzten Kontrolle der Gerichte. Weil es keine staatliche Regulierung der Gastarife gibt, wird immer wieder im Einzelfall entschieden.
3. Gaskunden dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Anbieter den Gaspreis lediglich am steigenden Ölpreis orientiert ohne Kostensenkungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 304/08). Jedoch bezieht sich dies nur auf den jeweiligen Unternehmensbereich (Gas) (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 138/07).
4. Preisanpassungsklauseln müssen vom Versorger eindeutig formuliert werden (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 274/06 sowie OLG Koblenz, Aktenzeichen: U 781/08).
5. Die Gewährung eines Sonderkündigungsrechts gilt solchen Fällen nicht automatisch als hinreichender Ausgleich für eine Gaspreiserhöhung, in denen der Versorger eine Monopol-ähnliche Stellung inne hat (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 225/07). In einigen ländlichen Regionen sind die Wechselmöglichkeiten teilweise noch beschränkt.
6. Gasversorger müssen gestiegene Gaskosten nicht sofort an die Kunden weitergeben, um diese entsprechend begründen zu können. Eine Tarifanpassung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich (OLG Koblenz, Aktenzeichen: 12 U 18/08).
7. Umgekehrt sind die Gasanbieter jedoch gesetzlich verpflichtet, Preisnachlässe umgehend für die Kunden umzusetzen (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 81/08).
8. Betroffene Kunden müssen schnell, im Wortlaut eines BGH-Urteils: „in angemessener Zeit“ (Aktenzeichen: VIII ZR 36/06) reagieren, damit ihr Widerspruch gültig wird.
Eine Gaspreiserhöhung muss der Kunde also nicht zwangsläufig mitmachen. Wer die steigenden Gaspreise nicht zahlen will und den Klageweg scheut, kann höheren Preisen in der Regel auch mit Hilfe des Sonderkündigungsrechts aus dem Weg gehen. Nach Ankündigung der Preiserhöhung durch den Gasanbieter haben betroffene Kunden in diesem Fall eine verkürzte Kündigungsfrist. Diese Kündigung muss schriftlich erfolgen und sich ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht beziehen.
1. Die Gasanbieter können ihre Preise festlegen. Solange nichts anderes im Vertrag steht, darf ein Gasversorger „nach billigem Ermessen“ die Preise erhöhen. In diesem Fall bleibt den Kunden nichts anderes übrig, als die erhöhten Preise zu zahlen oder den Versorger zu wechseln.
2. Die Versorger dürfen grundsätzlich gestiegene Einkaufspreise an ihre Kunden weitergeben (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 36/06). Dem Bundesgerichtshof zufolge unterliegen die Gasanbieter nur einer begrenzten Kontrolle der Gerichte. Weil es keine staatliche Regulierung der Gastarife gibt, wird immer wieder im Einzelfall entschieden.
3. Gaskunden dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Anbieter den Gaspreis lediglich am steigenden Ölpreis orientiert ohne Kostensenkungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 304/08). Jedoch bezieht sich dies nur auf den jeweiligen Unternehmensbereich (Gas) (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 138/07).
4. Preisanpassungsklauseln müssen vom Versorger eindeutig formuliert werden (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 274/06 sowie OLG Koblenz, Aktenzeichen: U 781/08).
5. Die Gewährung eines Sonderkündigungsrechts gilt solchen Fällen nicht automatisch als hinreichender Ausgleich für eine Gaspreiserhöhung, in denen der Versorger eine Monopol-ähnliche Stellung inne hat (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 225/07). In einigen ländlichen Regionen sind die Wechselmöglichkeiten teilweise noch beschränkt.
6. Gasversorger müssen gestiegene Gaskosten nicht sofort an die Kunden weitergeben, um diese entsprechend begründen zu können. Eine Tarifanpassung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich (OLG Koblenz, Aktenzeichen: 12 U 18/08).
7. Umgekehrt sind die Gasanbieter jedoch gesetzlich verpflichtet, Preisnachlässe umgehend für die Kunden umzusetzen (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 81/08).
8. Betroffene Kunden müssen schnell, im Wortlaut eines BGH-Urteils: „in angemessener Zeit“ (Aktenzeichen: VIII ZR 36/06) reagieren, damit ihr Widerspruch gültig wird.
Eine Gaspreiserhöhung muss der Kunde also nicht zwangsläufig mitmachen. Wer die steigenden Gaspreise nicht zahlen will und den Klageweg scheut, kann höheren Preisen in der Regel auch mit Hilfe des Sonderkündigungsrechts aus dem Weg gehen. Nach Ankündigung der Preiserhöhung durch den Gasanbieter haben betroffene Kunden in diesem Fall eine verkürzte Kündigungsfrist. Diese Kündigung muss schriftlich erfolgen und sich ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht beziehen.
Deutschlandkarte
Lexikon