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Hausrat nicht zu weit von der Wohnung entfernt lagern

Kategorie: Finanzen

Die Hausratversicherung gehört zu den fast schon obligatorischen Policen in Deutschland. Mit ihr schützen Verbraucher ihr Eigentum vor Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus, Brand- und anderen Schäden. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts in Coburg müssen sich die versicherten Gegenstände allerdings auch in der Nähe der versicherten Wohnung befinden, um unter den Schutz der Hausratversicherung zu fallen. Geklagt hatte der Besitzer eines Einfamilienhauses, der zwei wertvolle Go-Karts in einer geschlossenen Box in einer Sammeltiefgarage untergebracht hatte. Als beide Fahrzeuge gestohlen wurden, forderte der Kläger von seiner Hausratversicherung einen Betrag in Höhe von 9.000 Euro zur Wiederbeschaffung der Sportgeräte. Die Ablehnung der Versicherungsgesellschaft veranlasste den Mann zur Klage, die durch das Gericht abgewiesen wurde.

Zur Begründung äußerten die Richter, dass die Tiefgarage rund fünf Kilometer von dem Wohnort des Versicherten entfernt sei. Bei dieser Distanz sei dem Kläger die Beobachtung und Überwachung seines Eigentums nicht möglich gewesen und folglich sei die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden auszugleichen. Verbraucher mit einer Hausratversicherung sollten ihren Besitz folglich nicht zu weit von Haus oder Wohnung aufbewahren, da sie ansonsten einen Verlust des Versicherungsschutzes riskieren. Werden tatsächlich Gegenstände direkt am Wohnort eines Versicherten entfernt, beschädigt oder zerstört, so ersetzt die Versicherung den entstandenen Schaden und schützt so aktiv das Eigentum des Versicherungsnehmers. Gerade wenn man sich auf Seiten wie Immowelt umschaut und sich bewusst macht, wie teuer Immobilien und die Einrichtung sind, ist klar, dass diese Art der Sachversicherung Teil des elementaren Versicherungsschutzes sein sollte. So ist der Versicherte für den Notfall gut gerüstet.