Rechtsschutz greift schon bei Kündigungsankündigung
Kategorie: Finanzen
Während die ganze Welt unter den Folgen der globalen Wirtschaftskrise leidet, fürchten viele deutsche Arbeitnehmer um ihren Job. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, der steht vor der Frage, ab welchem Zeitpunkt er die Dienste eines Anwalts auf Kosten der Versicherung in Anspruch nehmen kann. Konkret wird hierbei gefragt, ob bereits die Ankündigung einer möglichen Kündigung die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt oder ob hierzu bereits die Kündigung ausgesprochen worden sein muss. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe bringt Klarheit in der häufig diskutierten Rechtsfrage.
Geklagt hatte hier ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber bekannt gegeben hatte, dass die Streichung von Stellen beabsichtigt sei und dass auch die Stelle des Arbeitnehmers von der Maßnahme betroffen sei. Dieser hatte sich unmittelbar an einen Anwalt gewandt und die Kosten der Konsultation zur Regulierung bei seiner Rechtsschutzversicherung eingereicht. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass alleine durch eine Ankündigung der möglichen Kündigung noch kein Versicherungsfall eingetreten sei.
Amts- und Landgericht entschieden in den ersten beiden Instanzen bereits zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers. Die Versicherungsgesellschaft brachte den Fall in der Folge vor den Bundesgerichtshof, der ebenfalls im Sinne des Arbeitnehmers entschied. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass es gerade im Vorfeld einer endgültigen Kündigung sinnvoll sein kann, arbeitsrechtlich versiert mit dem Arbeitnehmer zu verhandeln um so eventuell noch zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Nach der BGH Entscheidung blieb es dabei, dass die Rechtsschutzversicherung dem Versicherungsnehmer die Kosten für die Inanspruchnahme des Anwalts ersetzen musste.
Geklagt hatte hier ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber bekannt gegeben hatte, dass die Streichung von Stellen beabsichtigt sei und dass auch die Stelle des Arbeitnehmers von der Maßnahme betroffen sei. Dieser hatte sich unmittelbar an einen Anwalt gewandt und die Kosten der Konsultation zur Regulierung bei seiner Rechtsschutzversicherung eingereicht. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass alleine durch eine Ankündigung der möglichen Kündigung noch kein Versicherungsfall eingetreten sei.
Amts- und Landgericht entschieden in den ersten beiden Instanzen bereits zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers. Die Versicherungsgesellschaft brachte den Fall in der Folge vor den Bundesgerichtshof, der ebenfalls im Sinne des Arbeitnehmers entschied. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass es gerade im Vorfeld einer endgültigen Kündigung sinnvoll sein kann, arbeitsrechtlich versiert mit dem Arbeitnehmer zu verhandeln um so eventuell noch zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Nach der BGH Entscheidung blieb es dabei, dass die Rechtsschutzversicherung dem Versicherungsnehmer die Kosten für die Inanspruchnahme des Anwalts ersetzen musste.
Deutschlandkarte
Lexikon