Versicherungsleistung trotz grober Fahrlässigkeit
Kategorie: Finanzen
Der Fall ist klassisch: Ein Autofahrer übersieht und überfährt eine rote Ampel und verursacht in der Folge einen Verkehrsunfall. Während die Vollkasko-Versicherung in diesem Fall noch vor wenigen Jahren ihre Leistungen hätte verweigern können, sieht die Rechtslage inzwischen anders aus. Den Versicherungsgesellschaften wird zunehmend aufgegeben, in der Betrachtung von Versicherungsfällen mit Fahrlässigkeit nicht ausschließlich das bisherige "schwarz-oder-weiß-Prinzip" walten zu lassen. Konnte einem Versicherungsnehmer in der Vergangenheit nachgewiesen werden, dass er den Eintritt eines Schadens durch grobe Fahrlässigkeit begünstigst hatte, so konnte die Versicherung hieraus das Recht ableiten, gar keine Zahlung leisten zu müssen.
Heutzutage muss diese Betrachtung differenzierter erfolgen und in ihrem Ergebnis auf eine individuelle Quote kommen, die den Umfang der Regulierung bestimmt.
Die Abgrenzung erfolgt hierbei nach durchaus nachvollziehbaren Maßstäben. So geht ein Versicherungsnehmer, der in alkoholisiertem Zustand im Bett raucht und so einen Wohnungsbrand auslöst verständlicherweise leer aus. Wer jedoch Kerzen angezündet hat und danach auf dem Sofa eingeschlafen ist oder wer Kerzen im Wohnraum für kurze Zeit unbeaufsichtigt lässt, um beispielsweise zur Toilette zu gegen, der verliert im Falle eines Brandes seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen in der Regel nicht vollständig. Hier obliegt es der Versicherungsgesellschaft im Einzelfall exakt abzuwägen und den Anteil der Schuld des Versicherungsnehmers individuell zu beurteilen. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist letztlich eine persönliche Schuldquote des Versicherungsnehmers, an der sich die Höhe der möglichen Versicherungsleistung bemisst. Gültigkeit hat diese Regelung in den Versicherungsbereichen KfZ Versicherung, Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung. Kommt es bei diesen Policen zu Schäden mit einem gewissen Anteil von Selbstverschulden, so sollte man den Dialog mit der Versicherungsgesellschaft suchen, um gemeinsam zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Die Abgrenzung erfolgt hierbei nach durchaus nachvollziehbaren Maßstäben. So geht ein Versicherungsnehmer, der in alkoholisiertem Zustand im Bett raucht und so einen Wohnungsbrand auslöst verständlicherweise leer aus. Wer jedoch Kerzen angezündet hat und danach auf dem Sofa eingeschlafen ist oder wer Kerzen im Wohnraum für kurze Zeit unbeaufsichtigt lässt, um beispielsweise zur Toilette zu gegen, der verliert im Falle eines Brandes seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen in der Regel nicht vollständig. Hier obliegt es der Versicherungsgesellschaft im Einzelfall exakt abzuwägen und den Anteil der Schuld des Versicherungsnehmers individuell zu beurteilen. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist letztlich eine persönliche Schuldquote des Versicherungsnehmers, an der sich die Höhe der möglichen Versicherungsleistung bemisst. Gültigkeit hat diese Regelung in den Versicherungsbereichen KfZ Versicherung, Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung. Kommt es bei diesen Policen zu Schäden mit einem gewissen Anteil von Selbstverschulden, so sollte man den Dialog mit der Versicherungsgesellschaft suchen, um gemeinsam zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
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