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Krankenkassenwahlrecht

Krankenkassenwahlrecht – Freiheit für Versicherte

Das Krankenkassenwahlrecht ist gesetzlich geregelt. Die Bestimmungen finden sich im Fünften Buch zum Sozialgesetzbuch (SGB V). Freiwillig gesetzlich Versicherte und bestimmte Pflichtversicherte haben demnach das Recht, die Krankenkasse selbst zu wählen bzw. die Versicherung zu wechseln. Nachdem die Kasse gewechselt wurde, ist der Versicherungsnehmer allerdings für mindestens 18 Monate an die gewählte Versicherung gebunden. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur über ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht möglich, wie beispielsweise bei einer Beitragserhöhung.

Kündigungsfrist und Wechsel der Versicherung

Um die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln ist es notwendig, diese zu kündigen. Die Kündigungsfrist beläuft sich auf zwei Monate. Das Vertragsverhältnis endet somit immer im übernächsten Monat nach der Kündigung. Der Versicherte ist verpflichtet, innerhalb dieser zweimonatigen Frist eine andere Versicherung nachzuweisen. Tut er dies nicht, ist die Kündigung unwirksam und das Vertragsverhältnis mit der alten Krankenversicherung bleibt unverändert bestehen.