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Antragsbindefrist

Vier Wochen Prüfzeit für Versicherungen

Im Moment der persönlichen Übergabe eines Antrags an einen Versicherer beginnt die Antragsbindefrist. Sie gilt nur beim Abschluss von Neuverträgen. Sie läuft einen Monat nach der 14-tägigen Widerspruchsfrist. Dies bedeutet: Wenn ein Vertrag persönlich abgeschlossen wird, mithilfe eines Vertreters der Versicherung, fällt die Widerspruchsfrist weg. Wird die Versicherung anderweitig beantragt, also über den Postweg oder elektronisch, muss erst die Widerspruchsfrist eingehalten werden. Der Versicherungsnehmer hat während der Antragsbindefrist Zeit, den Antrag und eventuelle Risiken zu prüfen.

Andere Police gleich neuerliches Rücktrittsrecht

Fällt die Prüfung positiv aus, wird dem Versicherungsnehmer innerhalb der Antragsbindefrist eine Police zugesandt. Kann die Antragsbindefrist vom jeweiligen Versicherer nicht eingehalten werden, kann die Police nur als Angebot gelten und der Versicherte hat damit Rücktrittsrecht. Weicht die Police vom ursprünglichen Antrag inhaltlich ab, muss dies eindeutig gekennzeichnet sein und darauf hingewiesen werden. Nach Erhalt einer solchen geänderten Police hat der Versicherer wiederum ein einmonatiges Rücktrittsrecht.