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Abweichender Versicherungsschein

Begriff des Versicherungsscheins

Als Versicherungsschein wird der Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bezeichnet; er ist die Urkunde über die getroffenen Vereinbarungen. Durch den Versicherungsschein kann auch gegenüber Dritten der bestehende Versicherungsschutz nachgewiesen werden. Der Versicherungsschein ist gesetzlich unter § 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt.

Der abweichende Versicherungsschein

Der abweichende Versicherungsschein ist in § 5 VVG geregelt. Bekommt der Versicherungsnehmer einen von der ursprünglichen Vereinbarung abweichenden Versicherungsschein zugeschickt, hat er innerhalb eines Monats Zeit, dem Versicherungsschein in Textform zu widersprechen. Lässt er diesen Monat verstreichen, gilt der Versicherungsschein kraft Gesetzes als genehmigt.
Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins auf diese Regelung aufmerksam zu machen. Darüber hinaus muss er jede Abweichung und die damit verbundenen Rechtsfolgen deutlich hervorheben. Geht der Versicherer seinen Pflichten nicht nach und vernachlässigt es, den Versicherungsnehmer zu informieren, gilt der Vertrag, der dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers entspricht.