Annahmezwang / Kontrahierungszwang
Annahmezwang/ Kontrahierungszwang
Der Annahmezwang / Kontrahierungszwang stellt eine Ausnahme zur Vertragsfreiheit und zur Privatautonomie dar und schützt einen Versicherungsnehmer oder einen Kunden eines Unternehmens. Es handelt sich dabei um eine zwingende Pflicht eines jeden Versicherers, Versicherungsanträge durch einen Kunden anzunehmen, wenn es keinen wirklichen Wettbewerb auf einem Markt gibt und durch die angebotene Leistung ein existentiell notwendiges Bedürfnis gedeckt wird. Dem Annahmezwang / Kontrahierungszwang unterliegen auch öffentliche Verkehrsbetriebe, die jedermann befördern müssen, die Post, die Telekom, Sparkassen, Krankenkassen und Kfz-Haftpflichtversicherungen (Pflichtversicherungsgesetz). Bei Versicherungen ist eine Versicherung in jedem Fall mindestens bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsumme vorgeschrieben.
Ausnahmen
Sofern einem Versicherungsnehmer, der bereits einmal bei einer bestimmten Versicherung war, wegen einer nicht bezahlten Prämie, einem Betrugsversuch oder einem Schaden der Rücktritt erklärt wurde, ist dieser Versicherer nicht mehr verpflichtet, erneut eine dem Kontrahierungszwang unterliegende Versicherung mit dem Versicherungsnehmer abzuschließen. Weiter gibt es sachliche oder örtliche Beschränkungen, wie beispielsweise Versicherungsunternehmen, die ihre Leistungen nur regional anbieten oder nur bestimmte Berufsgruppen versichern.