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Pflichtversicherungsgesetz

Das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Das Pflichtversicherungsgesetz (im folgenden PflVG genannt) gilt für jeden Kraftfahrzeughalter mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland und besagt, dass dieser dazu verpflichtet ist, eine Haftplichtversicherung abzuschließen, um durch im Straßenverkehr eventuell entstandene Personen- oder Sachschäden finanziell abzudecken. Das PflVG erstellt darüber hinaus eine Mindestversicherungssumme für die Kfz-Haftpflicht, das heißt, dass diese in jedem Falle gesetzlich gedeckt ist. Das PflVG ist dem Privat- und Versicherungsrecht zuzuordnen und trat erstmalig im November 1939 als „Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter“ in Kraft. Die letzte Änderung wurde im Dezember 2007 vorgenommen.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Verbände des öffentlich-rechtlichen Wesens sind nicht vom Pflichtversicherungsgesetz betroffen. Aber auch juristische Personen können einen Antrag stellen, der sie gegebenenfalls von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit; in diesem Falle regelt dann so genannte “Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen” (Versicherungsaufsichtsgesetz/VAG) die Versicherungsgeschäfte.