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Wahlrecht (§§ 173-177 SGB V)

Das Wahlrecht (§§ 173-177 SGB V)

Das Wahlrecht (§§ 173-177 SGB V) besagt, dass die Wahl der Krankenkasse allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) frei obliegt. Die letzte vollkommene Neugestaltung des Krankenkassenwahlrechtes erfolgte mit dem Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechts vom 27. Juli 2001. Diese Reform zielte darauf ab, die freiwilligen sowie die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen hinsichtlich der Kündigung und des Kassenwechsels gleichzustellen. Zum 1. Januar 2002 ist dieses Gesetz in Kraft getreten.

Eckpunkte der Reform

Die Eckpunkte der Reform legen fest, dass es grundsätzlich keinerlei Unterschied zwischen freiwilligen und versicherungspflichtigen Mitgliedern der GKV mehr gibt.
Wer seit dem 1. Januar 2002 eine neue Krankenkasse wählt, ist 18 MMonate lang an diese Entscheidung gebudnen. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2002 Mitglied ihrer Krankenkasse wurden, ist der Wechsel der Kasse ohne Einhaltung einer Bindungsfrist möglich. Folgt eine Beitragssatzerhöhung seitens der Krankenversicherung, entfällt die Bindungsfrist von 18 Monaten, da der Versicherungsnehmer in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht hat.