Verschuldenshaftung
Zivilrechtliche Bedeutung des Begriffs
Es ist ein zivilrechtlicher Grundsatz des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass ein Schuldner für einen Schaden haftet und in die Schadensersatzpflicht genommen wird. Allerdings nur, wenn er diesen nachweislich verursacht oder zumindest mit verursacht hat. Dies nennt man Verschuldenshaftung oder auch deliktische Haftung.
Bei der Schadenszurechnung nach dem Verschuldensgrundsatz haftet der Verantwortliche unbegrenzt für alle ihm zurechenbaren Schäden. Bei einem Unfall mit Personen- und Sachschäden kommen dadurch schnell hohe Schadensersatzansprüche zustande, die den Ersatz materieller wie immaterieller Schäden (beispielsweise Schmerzensgeld) umfassen.
Ausnahmen von der Haftung
Es gibt jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der Verschuldenshaftung, wie etwa die Gefährdungshaftung oder die Eingriffshaftung.
Zudem bestehen schuldunabhängige Einstandspflichten, so etwa für ein Verschulden von gesetzlichen Vertretern, anfängliche Mängel bei einer Mietsache oder vertraglich übernommene Garantien und Zusicherungen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind auch Haftungsmilderungen vorgesehen, welche die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder grobe Fahrlässigkeit betreffen.