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Vorsatz

Der Vorsatz als Rechtsbegriff

Der Vorsatz ist laut juristischer Definition das “Wissen und Wollen” der Tatbestandsverwirklichung. Hierbei wird im Straf- und Zivilrecht zwischen verschiedenen Vorsatzformen unterschieden. Die im Strafrecht schwächste Vorsatzform, der Eventualvorsatz, lässt sich teilweise nur schwer von der groben Fahrlässigkeit abgrenzen. Nach geltender Rechtsprechung handelt derjenige vorsätzlich, der die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dies meint, dass man sich darüber bewusst war, welche Folgen mit der eigenen Handlung verbunden waren und diese trotzdem durchführte. Hier treten regelmäßig Probleme bei der Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit auf.

Der Vorsatz im Zivil- und Strafrecht

Im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung besteht für vorsätzlich begangene Straftaten keine Deckung. Haftpflichtversicherungen zahlen in den meisten Fällen nicht bei vorsätzlichen Schadensereignissen wie beispielsweise mutwillig eingeschlagenen Scheiben. Sollte der Versicherer gegenüber Dritten zahlungspflichtig sein, besteht bei Vorsatz die Möglichkeit von Regressforderungen seitens des Versicherers. Im Rahmen von Finanzprodukten kann eine vorsätzliche Täuschung des Kunden über das Produkt zur Schadensersatzpflicht des Kreditinstituts führen.