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Personenschaden

Definition des Personenschadens

Von einem Personenschaden ist immer dann die Rede, wenn Menschen verletzt oder gar getötet werden. Dies kann am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Verkehr der Fall sein. Versicherer sprechen von einem Personenschaden, wenn dieser bei einer versicherten Person Krankheit, Invalidität oder Tod zur Folge hat.
Die gesetzliche Unfallversicherung, deren Beiräge vom Arbeitgeber in voller Höhe getragen werden, prüft und bearbeitet Unfälle von Arbeitnehmern nach genauen Richtlinien. So muss der Unfall in direktem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit sind nicht versichert. Mittlerweile ist der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück ebenfalls gesetzlich versichert.

Träger und Durchgangsarzt

Bei Personenschäden agieren die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen). Es muss eine Unfallanzeige durch den Geschädigten selbst oder den Durchgangsarzt erfolgen. Mediziner haben den Geschädigten bei einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche zu einem Durchgangsarzt zu überweisen.