Grundbuch
Das Grundbuch im Allgemeinen
Im so genannten Grundbuch sind die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks sowie alle Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind, aufgelistet.
Die Form des Grundbuches ist einheitlich vorgegeben. Die einzelnen Blätter werden in Aufschrift, Bestandsverzeichnis und die verschiedenen Abteilungen (Eigentümer, Beschränkungen und Grundpfandrechte) gegliedert.
Geführt wird das Grundbuch, mit Ausnahme von Baden-Württemberg, beim zuständigen Amtsgericht. In Baden-Württemberg übernehmen die so genannten Bezirksnotare die Führung des Grundbuches.
In vielen Bundesländern ersetzt inzwischen das „EDV?Grundbuch” das herkömmliche Papier?Grundbuch. Hiermit wird das Verfahren durch den Online-Zugriff besonders für Kreditinstitute und Notare beschleunigt. Ausnahmen sind Bayern, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. Dort gibt es noch keine Online-Variante des Grundbuches.
Einsicht des Grundbuches
Einsicht nehmen in ein Grundbuch darf jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann (z.B. der Grundstückseigentümer oder ein Käufer). Von der Darlegung eines berechtigten Interesses befreit sind ausschließlich Notare.