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Gnadenverfahren

Das Gnadenverfahren – Definition

Das Gnadenverfahren strebt im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe einen Erlass oder zumindest eine Minderung an. Gnade ist natürlich in jedem Fall ein Privileg, auf das kein Anspruch besteht.
Das Gnadenrecht ist vorwiegend Landesrecht und richtet sich nach den Gnadenordnungen der Bundesländer, nur in wenigen Ausnahmen ist der Bundespräsident für Gnadenerlasse zuständig. Verantwortlich ist die Gnadenstelle des Landes, in dem die Verurteilung erfolgte, in der Regel eine entsprechende Abteilung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Rechtsschutz in Bezug auf das Gnadenverfahren

Möchte der Beklagte mithilfe eines Gnadenverfahrens die Verhängung eines milderen Urteils oder einer geringeren Strafe erreichen, dann werden die Kosten für das Verfahren von den meisten Rechtsschutzversicherungen übernommen. Allgemeiner Straf- Rechtsschutz deckt unter anderem das Gnadenverfahren ab und ist Bestandteil des Privat- und Berufs- Rechtsschutzes.
Beträgt die Geldstrafe allerdings weniger als 250,00 EUR, besteht wegen Geringfügigkeit kein Rechtsschutz.