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Erstbeitrag

Der Erstbeitrag ist zu Versicherungsbeginn fällig

Der so genannte Erstbeitrag im Versicherungswesen wird auch Erstprämie genannt und bezeichnet die erste Zahlung des Versicherungsbeitrages nach Abschluss und Aushändigung des Versicherungsvertrags. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag erhalten, ist er verpflichtet, die Beitragsrate bzw. den Erstbeitrag unverzüglich zu begleichen. Die darauf folgenden späteren Beiträge werden Folgebeiträge genannt. Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst, wenn der Erstbeitrag beim Versicherer eingegangen ist. Man nennt diese erste Zahlung auch Einlösebeitrag. Wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erteilt hat, gilt der Erstbeitrag als gezahlt.

Kein Leistungsanspruch bei Nichtzahlung des Erstbeitrages

Kommt der Versicherungsnehmer seiner Pflicht zur fristgerechten Zahlung des Erstbeitrages nicht nach, kann er seinen Versicherungsschutz verlieren. Tritt ein Versicherungsfall ein, hat er keinen Anspruch auf Leistungen durch den Versicherer. Der Versicherer hat bei Nichteingang des Erstbeitrages die Möglichkeit, die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gerichtlich einzufordern, andernfalls wird der Vertrag unwirksam.