Einstellung des Verfahrens
Gründe für die Einstellung eines Verfahrens
Bei der Einstellung eines Verfahrens wird ein Verfahren vorzeitig durch einen Beschluss beendet. Die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist bereits während den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aber auch erst bis zur Verkündung des Urteils möglich. Die Vorschriften für die Einstellung eines Verfahrens sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Mögliche Gründe für eine Verfahrenseinstellung sind beispielsweise die Geringfügigkeit eines Strafvorwurfs, das Absehen von einer Klage oder die Erkenntnis, dass eine Tat durch Erpressung provoziert wurde. Verfahren können auch dann eingestellt werden, wenn nicht genügend Beweismittel vorliegen, kein Täter ermittelt werden kann, kein Strafbestandsmerkmal erfüllt ist, der Strafbestand gerechtfertigt ist oder bei der Verjährung einer Straftat.
Besonderheiten im Insolvenzrecht
Bei einem Insolvenzverfahren ist insbesondere dann mit der Einstellung eines Verfahrens zu rechnen, wenn die Insolvenzmasse einer Firma nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Wenn der Eröffnungsgrund irrtümlich angenommen wurde oder der Gläubiger auf die ihm zustehende Schuld verzichtet, wird ein Insolvenzverfahren ebenfalls eingestellt.