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Deliktfähigkeit

Definition der Deliktfähigkeit

Eine Person ist deliktfähig, wenn sie für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden Ersatz leisten muss. Wann dies der Fall ist, ist im BGB nicht explizit geregelt. Es ist aber geregelt, wann jemand deliktunfähig ist.

Fehlende Deliktfähigkeit

Die Deliktfähigkeit fehlt zunächst generell bei Kindern unter 7 Jahren. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Deliktfähigkeit nur gegeben, wenn diese die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit hatten. Auch bewusstlose oder psychisch kranke Menschen sind deliktunfähig, wenn sie einen vorübergehenden Zustand dieser Art nicht selbst verschuldet haben, zum Beispiel durch Drogen-oder Alkoholmissbrauch. Auch wenn eine Person unter Betreuung steht, kann sie deliktfähig sein. Es kommt grundsätzlich immer auf den ganz konkreten psychischen Zustand der Person zum Zeitpunkt der Verursachung des Schadens an. Ob eine Person deliktfähig ist oder nicht, muss in einem solchen Fall in der Regel durch ein Gutachten eines Sachverständigen geklärt werden. Ist eine Person nicht deliktfähig, so muss auch die Haftpflichtversicherung nicht zahlen.