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Vorerkrankung

Meldepflicht von Vorerkrankungen

Schließt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung ab, ist er verpflichtet, den Versicherer über bestehende Vorerkrankungen, auch alte Leiden genannt, zu informieren. Es bleibt dem Versicherer überlassen, die Erkrankung aus den durch die Versicherung abgedeckten Leistungsfällen auszuschließen, oder sie gegen eine Erhöhung des Beitrags in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Die Vereinbarung einer solchen als Risikozuschlag bezeichneten Beitragserhöhung stellt die Regel dar. Die Höhe der Sonderzahlung errechnet sich aus der Wahrscheinlichkeit, mit der die angegebene Vorerkrankung wieder auftritt, sowie aus den voraussichtlichen Behandlungskosten. Unterlässt der Versicherte die Anzeige einer Vorerkrankung, kann der Versicherungsschutz insgesamt erlöschen.

Vorerkrankungen und Unfälle

Lässt sich eine durch einen Unfall bedingte Einschränkung des Gesundheitszustands zu 25 % oder mehr auf eine Erkrankung zurückführen, die bereits vor dem Unfall bestand, kann die Leistung der zuständigen Versicherung gekürzt werden. Die Höhe der Kürzung entspricht dem Anteil der Vorerkrankung an den Folgen des Unfalls und wird aus dem Krankheitsbild der Vorerkrankung ermittelt.