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Totalschaden

Der wirtschaftliche Totalschaden

Der Totalschaden bezeichnet einen Sachschaden, bei dem die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Objekts. Besonders häufig wird der Begriff Totalschaden bei durch Unfällen beschädigten Fahrzeugen verwendet. Bei Fahrzeugen gilt allerdings die Rechtssprechung, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen dürfen. Es wird auch von einem Totalschaden gesprochen, wenn die Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Wird das Fahrzeug nicht repariert, sondern beschädigt verkauft oder weiter genutzt, können fiktive Kosten für die Reparatur bis zu einem Betrag von 130 Prozent vom Wiederbeschaffungswert gefordert werden.

Der technische Totalschaden

Im Unterschied zum wirtschaftlichen Totalschaden handelt es sich beim technischen Totalschaden um eine Beschädigung, die nicht mehr behoben werden kann. Der Restwert des beschädigten Objekts wird demzufolge vom Sachverständigen mit 0 Euro angegeben. In einem solchen Fall werden dem Geschädigten, so lange er kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erhalten hat, bis zu drei Wochen lang die Kosten für einen Mietwagen ersetzt.