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Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit

Bei der Teilzeitarbeit hat ein Arbeitnehmer eine kürzere Arbeitszeit als ein vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer. Sie kann wie folgt erfolgen:
a) Vereinbarung fester, nicht der vollen Arbeitszeit entsprechender Arbeitszeiten
b) Arbeit an allen Arbeitstagen bei reduzierter Arbeitszeit.
c) Erstellung flexibler, am Arbeitsanfall orientierter Arbeitspläne
d) Reduzierung der Arbeitstage, an denen aber zu den üblichen Normalarbeitszeiten gearbeitet wird.
In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, wenn nicht bestimmte, gesetzlich oder durch Tarifvertrag festgelegte Ablehnungsgründe entgegenstehen.

Teilzeitarbeit und Versicherungen

Grundsätzlich besteht auch bei Teilzeitarbeit Versicherungspflicht, wenn es sich nicht um eine Tätigkeit auf 400-Euro-Basis (geringfügige Beschäftigung) handelt, für die nur Pauschalbeträge zu zahlen sind. Dies kann für den Arbeitgeber insoweit nachteilig sein, als er dann statt für einen Vollzeitarbeitnehmer für mehrere Beschäftigte Sozialabgaben zu zahlen hat, was in der Summe in der Regel teurer ist. Die Versicherungsbranche ist aber natürlich auch selbst von der Problematik der Teilzeitarbeit betroffen, da sie viele Mütter in Teilzeit beschäftigt.