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Schadenersatz

Begriffsklärung

Der Begriff Schadenersatz bezeichnet im Schuldrecht den Ausgleich eines Schadens. Die Voraussetzung zur Erlangung eines Schadensersatzes ist eine vom Schuldner vorsätzlich herbeigeführte Leistungsstörung, die bei dem Geschädigten zu einer unfreiwilligen Einbuße an Lebens- oder Rechtsgütern führt. Bewirkt der Schuldner eine Leistung durch eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig, ist er zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens (Schadenersatz) verpflichtet.

Rechtliche Grundlagen

Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche ergeben sich aus dem Schuldrechtsteil des BGB oder aus den dem BGB konformen Bestimmungen eines Vertrags. Im Schuldrecht gilt der Grundsatz, dass eine Pflicht zum Schadenersatz nur aus vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln entsteht. Vorsätzlich handelt, wer den für möglich gehaltenen Schaden des Vertragspartners billigend in Kauf nimmt. Ein unmittelbarer Vorsatz zur Schädigung ist nicht zwingend erforderlich. Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die Voraussehbarkeit, beziehungsweise die Vermeidbarkeit eines rechtswidrigen Erfolgs vorliegt. Der Schuldner muss dann den Schaden in Form einer Geldentschädigung begleichen oder den Zustand wiederherstellen der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.