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Schadenersatz- Rechtsschutz

Schadenersatz- Rechtsschutz

Mit dem allgemeinen Schadenersatz- Rechtsschutz, welcher Bestandteil des Privat- und Berufs- Rechtsschutz ist, können Sie Ihre Schadenersatzansprüche gegenüber anderen geltend machen.
Wiederum wehrt diese Form des Rechtsschutzes Schadensersatzforderungen gegen einen selber aber nicht ab. Ist man also der Schadensverursacher greift hier die Privat- Haftpflichtversicherung.
Wenn ein Schaden noch nicht entstanden, in absehbarer Zeit aber zu befürchten ist, kann man mit dem Schadenersatz- Rechtsschutz den vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung geltend machen.
Außerdem wird die Versicherung für einen tätig, wenn ein anderer eine fortlaufende Handlung unterlassen soll, die einen schädigt.
Dabei kann es sich um wiederholt auftretende Lärmverursachung handeln oder eine dauerhaft auftretende und starke Geruchsentwicklung durch einen benachbarten Betrieb.

Wo der Schadensersatz- Rechtsschutz nicht greift:

Bei Ansprüchen auf Vertragserfüllung, Ansprüchen auf Leistung oder auch bei öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüchen greifen andere Leistungsarten des Rechtsschutzes, wie der allgemeine Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, der Arbeits- Rechtsschutz und der Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz.