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Rücktritt

Das gesetzliche Rücktrittsrecht

Ein geschlossener Vertrag ist grundsätzlich zu erfüllen. Wird der Vertrag allerdings von einem Vertragspartner schuldhaft oder schuldlos verletzt, kann der andere Vertragspartner den Rücktritt vom Vertrag erklären, der Vertrag wird rückwirkend aufgelöst.

Ist die Vertragserfüllung zu einem späteren Zeitpunkt möglich (z. B. bei ausverkaufter Ware), so ist eine Nachfrist zu gewähren.

Das Gesetz gewährt ein sofortiges Rücktrittsrecht, wenn für einen der Vertragspartner eine Vertragserfüllung auf Grund grober Pflichtverletzungen nicht zumutbar ist. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann z. B. vom Versicherungsunternehmen rückwirkend aufgelöst werden, wenn sich im Schadenfall herausstellt, dass die versicherte Person bewusst falsche Angaben zu bestehenden Krankheiten gemacht hat.

Falls ein Vertrag nicht erfüllbar ist, z. B. falls die bestellte Ware gar nicht existiert, so muss kein Rücktritt erfolgen. Die Pflicht zu Zahlung entfällt.

Das vertragliche Rücktrittsrecht

Viele Verträge gewähren ein vertragliches Rücktrittsrecht.

Im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ist geregelt, unter welchen Bedingungen ein Rücktritt des Versicherungsnehmers erfolgen kann. Meist sind dies 30 Tage nach Vertragsbeginn ohne Angabe von Gründen.