Rückstellung
Allgemeine Definition
Nach dem Handels- und Bilanzrecht muss ein Unternehmen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden, die sich am Bilanzstichtag noch nicht genau bewerten lassen.
Versicherungstechnische Rückstellung
In der Bilanz von Versicherungsunternehmen müssen natürlich auch die Ansprüche der Versicherten an die Versicherung nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip ausgewiesen werden, damit jederzeit beurteilt werden kann, ob ein Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden erfüllen kann. Hierbei handelt es sich typischerweise um folgende Rückstellungen:
a) Beitragsübergänge wurden im Bilanzjahr gebucht, sind aber Erträge für Aufwendungen des Folgejahres.
b) Deckungsrückstellungen müssen vor allem bei Lebens- und Krankenversicherungen für künftig eintretende Versicherungsfälle gebildet werden.
c) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind insbesondere bei Haftpflichtversicherungen für bekannte und unbekannte Versicherungsfälle zu bilden, die bereits eingetreten, aber noch nicht abgewickelt (reguliert) sind.
d) Auch für Beitragsrückerstattungen müssen Rückstellungen gebildet werden.
e) Bei Versicherungen mit zeitlich sehr unterschiedlichem Schadensanfall sind zudem Schwankungsrückstellungen nötig.
f) Sonstige Rückstellungen sind zum Beispiel Rückstellungen für Mitgliedschaften oder Stornorückstellungen.