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Regressansprüche der Sozialversicherungsträger

Regress bedeutet Rückerstattung

Im Sozialgesetzbuch ist der Regress des Sozialversicherungsträgers gesetzlich geregelt. Die entsprechenden Paragrafen schreiben vor, dass der Schadenersatzanspruch eines Verletzten zum Unfallzeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger, also seine Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft, in der Höhe seiner Sozialleistungen übergeht. Diese Leistungen können dann beim Schädiger regressiert, das heißt zurückgefordert, werden.

Abstrakt hohe Regressansprüche haben keine Berechtigung

Zu beachten ist dabei die sachliche und zeitliche Übereinstimmung. Die zu zurückerstattenden Sozialleistungen müssen der Schadensbehebung gleicher Art und des gleichen Zeitraums dienen. Das bedeutet: Der Schädiger kann nicht zur Zahlung von Summen verpflichtet werden, die die Höhe des Schadens in dessen exaktem Zeitraum und den Verlust der Erwerbsleistung durch den Unfall übersteigen. Abstrakt berechnete Rentenleistungen einer Berufsgenossenschaft bei einem durch einen Dritten verschuldeten Unfall dürfen deshalb nicht dem Schädiger angelastet werden. Der sozialversicherte Bürger muss im Schadensfall seine Sozialleistungen von seinem eigenen Schadenersatzanspruch abziehen.