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Kindernachversicherung

Keine Wartezeit für Neugeborene

Ist ein Elternteil eines Neugeborenen seit mindestens drei Monaten bei einer privaten Krankenversicherung versichert, kann das Kind im Rahmen der Kindernachversicherung mitversichert werden. Wird der Versicherungsschutz innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei der Krankenkasse beantragt, ist das Kind rückwirkend zum ersten Tag der Geburt versichert. Für die Kindernachversicherung bei der Krankenkasse des Elternteils fallen keine Wartezeit, Risikozuschläge und Gesundheitsüberprüfung für das Kind an. Der Versicherungsschutz des Neugeborenen gilt dann im selben Umfang wie der des versicherten Elternteils.

Kindernachversicherung auch für adoptierte Kinder

Adoptierte Kinder sind den Neugeborenen gleichgestellt; auch hier kommt die Anmeldefrist von zwei Monaten ab Adoptionsdatum zu tragen. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig, kann es zu Risikozuschlägen kommen.

Entscheiden sich die Eltern für ein anderes Versicherungsunternehmen, wird das Kind auf Grundlage der bis dahin durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen einer Gesundheitsprüfung unterzogen. Der Versicherungsschutz beginnt dann erst zum 1. eines Monats und bereits angefallene Kosten werden nicht rückwirkend erstattet.