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Kinder des nichtehelichen Lebenspartners

Kinder des nichtehelichen Lebenspartners vor dem Gesetz

Unverheiratete Lebenspartner werden rechtlich in vielerlei Hinsicht anders behandelt als Ehepartner. Ein Beispiel wäre die Familienhilfe der Krankenversicherung. Sie ist für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen.
Nichteheliche Kinder werden vom Gesetz ebenfalls anders betrachtet als eheliche Kinder. So hat die Mutter eines Kindes mit unverheirateten Eltern das alleinige Sorgerecht. Viele Aspekte in unterschiedlichen Bereichen sind jedoch gesetzlich nicht genau bzw. explizit geregelt. Sie reichen vom Erbrecht bis zu Lebensversicherungen. Insbesondere im Falle der Mitabdeckung durch Versicherungen sind besondere Regelungen zu beachten.

Kinder des nichtehelichen Lebenspartners in der Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich kann man nicht davon ausgehen, dass Kinder nichtehelicher Partner durch die Haftpflichtversicherung mitabgedeckt werden. In der privaten Haftpflichtversicherung gelten die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners in dem Fall als mitversichert, wenn der in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebende Partner im Vertrag der Haftpflichtversicherung eingetragen ist.